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  • · Fachbeitrag · Zivilrecht

    Ärzte können sich Inkassokosten von säumigen Patienten ersetzen lassen

    von Rechtsanwalt Tim Hesse, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Ärztliche Ausgaben zur Eintreibung von Zahlungen auf offene Patientenrechnungen stellen einen ersatzfähigen Schaden dar. Auch Gläubiger aus dem ärztlichen Bereich dürfen ein Inkassoinstitut einschalten, um offene Forderungen geltend zu machen. Dies hat das Landgericht (LG) Berlin entschieden. Die Kosten dürfen anschließend vom Patienten zurückverlangt werden ( Urteil vom 7.4.2015, Az. 57 S 107/14 ). |

     

    Der Fall

    Ein medizinisch-diagnostisches Großlabor in Gestalt einer Ärzte-GmbH hatte eine säumige Schuldnerin darauf verklagt, Inkassokosten zu erstatten. Diesbezüglich war die Klage vor dem Amtsgericht gescheitert.

     

    Die Entscheidung

    Das LG korrigierte das Urteil. Wie das Gericht ausführte, stellten die wegen des Zahlungsverzugs entstandenen Inkassokosten des Labors einen dem Grunde nach ersatzfähigen Schaden dar, da sie zur Rechtsverfolgung erforderlich und zweckmäßig waren. Schließlich habe die Beklagte auf drei von der Klägerin selbst verfasste Mahnschreiben nicht reagiert. Erst die Einschaltung des beteiligten Inkassobüros habe die Beklagte zur Zahlung veranlasst. Unbestritten hätten sich in der Vergangenheit etwa zwei Drittel der klägerischen Schuldner durch die Einschaltung des externen Inkasso-Dienstleisters zu einer Zahlung bewegen lassen.

     

    Allerdings sei die Ersatzfähigkeit der Inkassokosten wegen der Schadensminderungspflicht des Gläubigers der Höhe nach auf die Kosten beschränkt, die entstanden wären, wenn die klagende Ärzte-GmbH sich vor Klageerhebung der gleichen Hilfe eines Rechtsanwalts bedient hätte. Im entschiedenen Fall verblieb daher ein zu erstattender Betrag in Höhe von 23,21 Euro.

     

    HINWEIS | Wie das Gericht ausdrücklich betonte, ist es auch nicht als treuwidrig oder schikanös zu bezeichnen, zur Durchsetzung einer Forderung von 18,81 Euro die Hilfe eines Inkassounternehmens in Anspruch zu nehmen und die hierbei entstandenen Kosten ersetzt zu verlangen. Mit der Einschaltung des Inkassoinstituts habe das Labor vielmehr Rücksicht auf die Vermögensinteressen der säumigen Beklagten genommen. Denn diese habe so die Möglichkeit erhalten, die ausstehende Forderung zu begleichen, ohne die weiteren mit einem gerichtlichen Klageverfahren verbundenen Kosten tragen zu müssen.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ein Patient zahlt seine Rechnung nicht - wie geht man damit um? (AAA 10/2011, Seite 1)
    • Korrekte Rechnungsstellung verhindert Honorarverlust (AAA 06/2015, Seite 15)
    Quelle: Ausgabe 01 / 2016 | Seite 10 | ID 43479206