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GOÄ-Positionen für ärztliche Bescheinigungen: Übersicht steht bei AAA zum Download bereit
Eine Auflistung typischer ärztlicher Bescheinigungen und Hinweise, wie diese privat zu liquidieren sind, steht im AAA-Downloadbereich zur Verfügung (online unter iww.de/s15133 ). Der dazugehörigen Beitrag „Nrn. 70 & 75 GOÄ: Ärztliche Bescheinigungen sind ärztliche Leistungen und nicht kostenlos!“ ( AAA 02/2026, Seite 7 ) erläutert im Detail, worauf es bei der Abrechnung unterschiedlicher ärztlicher Bescheinigungen und Atteste ankommt.
Wichtig ist, dass alle aufgelisteten Bescheinigungen vom Patienten als IGe-Leistungen zunächst selbst zu zahlen sind, auch wenn diese Bescheinigung von anderen Stellen angefordert wurden, beispielsweise vonseiten der Schule oder des Arbeitgebers. Auch Bescheinigungen, für die bestimmte Untersuchungen erforderlich sind (z. B. Sporttauglichkeit, oder für eine Anmeldung für einen Motorbootführerschein), sind privat vom Patienten zu zahlen. In diesen Fällen sollte vorher ein Behandlungsvertrag inklusive eines Hinweises auf die private Zahlungspflicht mit dem Patienten abgeschlossen werden.
Weiterführende Hinweise
- Direkt zum AAA-Download: „Auflistung privat zu liquidierender ärztlicher Bescheinigungen“
- Nrn. 70 & 75 GOÄ: Ärztliche Bescheinigungen sind ärztliche Leistungen und nicht kostenlos! (AAA 02/2026, Seite 7)
- Musterformulierung für eine IGeL-Vereinbarung – bei AAA als Download-Dokument online unter iww.de/s6757