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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Wie oft darf die Nr. 31 GOÄ innerhalb von sechs Monatenabgerechnet werden?

    | Häufig stellt sich die Frage, ob die Abrechnungsziffer Nr. 31 GOÄ (Homöopathische Folgeanamnese) höchstens dreimal innerhalb sechs Monaten abgerechnet werden darf. Hierzu gilt: Die Einschränkung der Berechnungsfähigkeit ist als allgemeine Abrechnungsbestimmung zu Nr. 31 Bestandteil der GOÄ und demzufolge auch zu beachten. |

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 1 | ID 28018850