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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    GOÄ-Abrechnungsansätze für die Vakuumversiegelung von Wunden

    | FRAGE: „Zuletzt wurde über neue EBM-Nummern für die Vakuumversiegelung von Wunden bei Kassenpatienten berichtet (AAA 10/2020, Seite 7). Was empfehlen Sie bei Privatpatienten für die GOÄ-Abrechnung der Vakuumtherapie bei schwer heilenden sekundären Wunden wie z. B. dem diabetischen Fußsyndrom?“ |

     

    Antwort: Die Vakuumversiegelung erfolgt in unterschiedlichen Therapieformen. Deshalb kann keine einheitliche Abrechnungsempfehlung gegeben werden.

     

    Die Einlage eines Saugschwamms sowie die Abdeckung und Ableitung unter Sog durch Redonflaschen oder andere Saugsysteme, ggf. auch mit diskontinuierlicher oder andauernder Spülung, ist das bekannteste Verfahren. Als Abrechnungsziffer kommt die Nr. 2015 GOÄ analog (Anlegen einer Redon-Drainage; 60 Punkte; 8,04 Euro [2,3-fach]) infrage. Nachfolgende Spülungen sind dann mit Nr. 2093 GOÄ (Spülung bei liegender Drainage; 50 Punkte; 6,70 Euro [2,3-fach]) berechnungsfähig.

     

    Alternativ wird für das Anlegen des Vacusealschwamms, das Abkleben mit Folie und das Anstellen der Pumpe vereinzelt sogar die Nr. 2032 GOÄ (Anlage einer proximal gelegenen Spül- und/oder Saugdrainage; 250 Punkte; 33,52 Euro [2,3-fach]) empfohlen.

     

    Zu beachten ist, dass Wundversorgungen, die ggf. der Versiegelung vorausgegangen sind, mit Nr. 2006 GOÄ (Behandlung einer Wunde, die nicht primär heilt oder ...; 63 Punkte; 8,45 Euro [2,3-fach]) berechnungsfähig wären.

     

    MERKE | Grundsätzlich sollte sich die Zuordnung zu einer Leistungsziffer bzw. die Bewertung der Leistung derzeit am individuellen Einzelfall orientieren, abhängig von

    • Wundgröße,
    • anatomischen Besonderheiten und
    • benötigtem Zeitaufwand.
     
    Quelle: Ausgabe 12 / 2020 | Seite 2 | ID 46944649