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  • · Fachbeitrag · Privatliquidation

    Chirurgie: Berechenbarkeit von Durchleuchtungen

    | Einige Kostenträger haben die Berechnung der Nr. 5295 GOÄ moniert, wenn diese im Rahmen einer Operation berechnet wurde. Die Begründungen waren zum Beispiel „als Bestandteil einer Operation nicht berechenbar“. Richtig daran ist, dass Durchleuchtungen, die der Durchführung einer anderen Leistung dienen, grundsätzlich nicht eigenständig berechenbar sind. Grund dafür ist das in § 4 Abs. 2a der GOÄ verankerte „Zielleistungsprinzip“. Nicht richtig ist, dass diese Kostenträger das Prinzip schematisch anwenden. |

     

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2006 (Az. III ZR 117/06) ausgeführt, dass eine Durchleuchtung dann selbstständig berechenbar ist, wenn sie nicht in einer anderen Leistung enthalten ist, zur Klärung einer diagnostischen Frage eingesetzt wird und/oder bei der durchgeführten Operation lege artis erforderlich ist. Zwar sagt der BGH auch, dass Leistungen nicht eigenständig berechenbar sind, wenn sie der Durchführung einer anderen Leistung dienen (Urteil vom 5.6.2008, Az. III ZR 239/07) - dies schließt die Berechnung der Durchleuchtung während einer OP aber nicht grundsätzlich aus. Denn der BGH führt in dem Urteil aus, dass Inhalt, systematischer Zusammenhang und Bewertungen der Leistungen zu berücksichtigen seien. Kann eine Durchleuchtung (Nr. 5295 GOÄ) etwa bei einer perkutanen Drahtosteosynthese am Finger (Nr. 2060 GOÄ) eingeschlossen sein?

     

    PRAXISHINWEIS | Um bei Einwänden die Abrechnung auch im Nachhinein durchsetzen zu können, sollte der diagnostische Charakter der Durchleuchtung dokumentiert sein: Schreiben Sie nicht „unter DL“, sondern zum Beispiel „DL: regelrechte Stellung“. Dann können Sie bei Problemen darauf und auf das BGH-Urteil vom 21. Dezember 2006 hinweisen. Auch eine Bezeichnung der Leistung in der Rechnung zum Beispiel als „diagnostische Durchleuchtung“ können Sie versuchen.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 1 | ID 42487308