· Fachbeitrag · Leserforum
Wie kann ich ärztliche E-Mail-Korrespondenz mit Patienten abrechnen?
FRAGE: „Ich schreibe meinen Privatpatienten häufig E-Mails, in denen ich Fragen zur Diagnostik, Therapie und Weiterbehandlung beantworte. Gibt es eine Möglichkeit, diese E-Mail-Korrespondenz abzurechnen?“
Antwort: Eine Abrechnung ist grundsätzlich möglich. Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat in seiner Sitzung am 14./15.05.2020 (Wahlperiode 2019/2023) Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen beschlossen. Da finden sich unter anderem auch Hinweise zu den von Ihnen angesprochenen Abrechnungsmöglichkeiten:
- Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen): berechnungsfähig mit Nr. 1 GOÄ analog
- Ausstellung von
- Rezepten und/oder
- Überweisungen und/oder
- Übermittlung von
- Befunden oder
- ärztlichen Anordnungen
- mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte (MFA): berechnungsfähig mit Nr. 2 GOÄ analog
- Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans: berechnungsfähig mit Nr. 70 GOÄ analog
WEITERFÜHRENDE Hinweise
- Neue GOÄ-Leistungen im Bereich Telemedizin (AAA 09/2020, Seite 10)
- BÄK-Empfehlung: Nrn. 4 und 15 GOÄ per Videosprechstunde sind analog abzurechnen (AAA 02/2022, Seite 1)
- Bekanntmachung der Abrechnungsempfehlung aus der BÄK-Sitzung vom 14./15.05.2020 online unter iww.de/s3904
Quelle: ID 50702260