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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Wie kann ich ärztliche E-Mail-Korrespondenz mit Patienten abrechnen?

    FRAGE: „Ich schreibe meinen Privatpatienten häufig E-Mails, in denen ich Fragen zur Diagnostik, Therapie und Weiterbehandlung beantworte. Gibt es eine Möglichkeit, diese E-Mail-Korrespondenz abzurechnen?“

     

    Antwort: Eine Abrechnung ist grundsätzlich möglich. Der Vorstand der Bundesärztekammer (BÄK) hat in seiner Sitzung am 14./15.05.2020 (Wahlperiode 2019/2023) Abrechnungsempfehlungen zu telemedizinischen Leistungen beschlossen. Da finden sich unter anderem auch Hinweise zu den von Ihnen angesprochenen Abrechnungsmöglichkeiten:

     

    • Beratung durch den Arzt mittels E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen): berechnungsfähig mit Nr. 1 GOÄ analog

     

    • Ausstellung von
      • Rezepten und/oder
      • Überweisungen und/oder
    • Übermittlung von
      • Befunden oder
      • ärztlichen Anordnungen
    • mittels Videotelefonie, E-Mail (Chat und SMS ausgeschlossen), durch Medizinische Fachangestellte (MFA): berechnungsfähig mit Nr. 2 GOÄ analog
    •  
    • Erstellung oder Aktualisierung und ggf. elektronische Übersendung eines Medikationsplans: berechnungsfähig mit Nr. 70 GOÄ analog

     

    WEITERFÜHRENDE Hinweise

    • BÄK-Empfehlung: Nrn. 4 und 15 GOÄ per Videosprechstunde sind analog abzurechnen (AAA 02/2022, Seite 1)
    • Bekanntmachung der Abrechnungsempfehlung aus der BÄK-Sitzung vom 14./15.05.2020 online unter iww.de/s3904
    Quelle: ID 50702260