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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Nr. 800 GOÄ von der Versicherung gestrichen! Zu Unrecht? Ja!

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE: „Die private Krankenversicherung (PKV) eines Patienten hat Nr. 800 GOÄ gestrichen. Die Leistungen haben wir im Notdienst erbracht. Begründung: Diese Position sei nur für Neurologen berechnungsfähig. Ist das rechtens?“ |

     

    ANTWORT: Eine eingehende neurologische Untersuchung umfasst als Teilbereiche die Untersuchung der Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination des extrapyramidalen Systems sowie des vegetativen Nervensystem und der hirnversorgenden Gefäße. Einige PKV-Unternehmen lehnen die Übernahme der Leistung ab. Sie argumentieren, dass

    • Nr. 800 GOÄ für bestimmte Fachgruppen nicht berechnungsfähig sei oder
    • es wird verwiesen auf den Ansatz der Nr. 5 GOÄ mit der Begründung, es sei keine eingehende neurologische Untersuchung erbracht worden, da nicht alle oben beschriebenen Teilbereiche untersucht wurden.

    Zunächst lässt sich aus der GOÄ keine Beschränkung auf bestimme Fachgruppen aus der GOÄ ableiten (erstes Spiegelquadrat). Grundsätzlich sind viele Leistungen der GOÄ fachübergreifend und dann abrechnungsfähig, wenn sie bei vorliegender Indikation als medizinisch notwendige Leistung erbracht werden.

     

    MERKE | Es ist eine genaue Dokumentation von Untersuchungsinhalten anzuraten. Auch wenn die GOÄ keine Hindernisse für die fachübergreifende Abrechnung erkennen lässt, sollten die Bestimmungen der Weiterbildungsordnung beachtet werden, nach denen eingehende neurologische Untersuchungen u. a. von Neurologen, Psychiatern, Neurochirurgen, Internisten, Allgemeinmedizinern, praktischen Ärzten, Orthopäden und Kinderärzten berechnet werden können.

     

    Zudem führt ein Bewertungsvergleich zu dem Ergebnis, dass auch der Verweis auf die nicht erbrachte eingehende neurologische Untersuchung (zweiter Spiegelquadrat) nicht durchdringt. So sind die Untersuchungen neurologischer Teilbereiche wie Nr. 825 GOÄ (Geruchs- und Geschmacksprüfung zur Differenzierung von Störungen der Hirnnerven, 83 Punkte) oder Nr. 826 GOÄ (Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung, 99 Punkte) in Summe mit 182 Punkte bereits ähnlich bewertet wie Nr. 800 GOÄ (195 Punkte). Es wird deutlich, dass nicht alle neurologischen Teilbereiche in Summation Bedingung für den Ansatz der Nr. 800 GOÄ sind. Anzunehmen ist, dass drei neurologische Teilbereiche den Leistungsinhalt einer eingehenden neurologischen Untersuchung erfüllen.

     

    Ausnahmen sind allerdings bei der Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften im Rahmen der UV-GOÄ zu beachten. Hier ist die vertragsgemäße Abrechnung nur für Neurologen und Neurochirurgen zulässig! Als weitere Voraussetzung ist hier ‒ im Gegensatz zur GOÄ ‒ gefordert, dass die durchgeführte Untersuchung den „vollständigen neurologischen Status“ umfasst (Hirnnerven, Reflexe, Motorik, Sensibilität, Koordination, extrapyramidales System, vegetatives Nervensystem, hirnversorgende Gefäße).

    Quelle: ID 50466278