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  • 04.01.2011 | GOÄ/Hausärzte

    Für Hausärzte: Rechnen Sie neurologische Untersuchungen nach Nr. 800 GOÄ ab

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    Private Kostenträger lehnen teilweise die Berechnung der Nr. 800 GOÄ durch Hausärzte ab. Sie argumentieren, der Leistungsinhalt der Nr. 800 GOÄ werde nicht erfüllt und/oder der Hausarzt sei dafür nicht qualifiziert. „Abrechnung aktuell“ zeigt auf, warum diese Ansichten falsch sind und mit welchen Argumenten Sie sich erfolgreich wehren können.  

    Die neurologische Untersuchung

    Speziell als „neurologische Untersuchung“ enthält die GOÄ als Leistungslegende die Nr. 800 GOÄ:  

     

    Nr. 800 GOÄ

    „Eingehende neurologische Untersuchung - ggf. einschließlich der Untersuchung des Augenhintergrundes, 195 Punkte, 2,3-fach 26,14 Euro. Neben Nr. 800 GOÄ sind die Nrn. 8, 26, 825, 826, 830 und 1400 GOÄ nicht berechnungsfähig.“  

     

    Die Nummern, auf die in der Ausschlussbestimmung zu Nr. 800 GOÄ hingewiesen wird, enthalten folgende neurologische Teiluntersuchungen:  

     

    • die Nr. 8 GOÄ (Ganzkörperstatus) eine „orientierende neurologische Untersuchung“,
    • die Nr. 26 GOÄ (Früherkennungsuntersuchung bei Kindern) eine „Untersuchung von Nervensystem und Sinnesorganen“, oder
    • spezielle Untersuchungen, bei denen eine Überschneidung mit der Nr. 800 GOÄ ausgeschlossen werden soll - zum Beispiel die Nr. 825 GOÄ für die Geruchs- oder Geschmacksprüfung in Bezug auf die Hirnnerven sowie die Nr. 826 GOÄ für die neurologische Gleichgewichts- und Koordinationsprüfung.