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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Leistungen neben Vorsorgeuntersuchungen

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE: Wenn wir Vorsorgeuntersuchungen für Kinder nach Nr. 26 GOÄ durchführen, kommt es immer wieder vor, dass zusätzlich durchgeführte und daneben abgerechnete Leistungen von den privaten Krankenversicherungen nicht erstattet werden. Inwieweit ist das eigentlich zulässig? |

     

    Antwort: Die meisten Privatversicherungen erstatten Vorsorgeleistungen nur im Rahmen der Vorsorgerichtlinien, die auch in der gesetzlichen Krankenversicherung verbindlich sind. Hierin sind Art und Fristen für Vorsorgeuntersuchungen sowie deren Inhalte genau definiert. Seine Grundlage findet dieses Vorgehen in den „Musterbedingungen“ des Verbandes der privaten Krankenversicherungen (MBKK), auf die sich die Versicherungsverträge von Privatpatienten in der Regel beziehen. Hier heißt es in § 1 Abs. 2 b: „Ambulante Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten nach gesetzlich eingeführten Programmen (gezielte Vorsorgeuntersuchungen).“ Auch die Beihilferichtlinien enthalten entsprechende Vorgaben.

     

    Sich an den Inhalten der GKV-Richtlinie zu orientieren, bedeutet aber nicht, dass Sie die jeweiligen in der GOÄ genannten Untersuchungen nicht ggf. eigenständig neben z. B. der Nr. 26 GOÄ berechnen können. Beispiele hierfür finden Sie im Beitrag „Nr. 26 GOÄ ‒ zusätzlich abrechenbare Ziffern“ in AAA 03/2013, Seite 22.