· Fachbeitrag · Leserforum GOÄ
Können wir Fotodokumentationen analog nach GOÄ abrechnen?
FRAGE : „Ist eine Analogabrechnung der Fotodokumentation mit der Nr. 410 GOÄ analog bei Privatpatienten vertretbar?“
ANTWORT: Von einer Abrechnung einer Fotodokumentation mit Nr. 410 GOÄ analog ist abzuraten – leider. Der Grund dafür ist, dass diese Teilleistung in den meisten Fachgebieten ohnehin zu einer ordnungsgemäßen Befunddokumentation dazugehört und daher nicht als eigenständige Leistung berechnungsfähig ist.
Grundsätzlich sind Fotodokumentationen nur als diagnostische Maßnahme berechnungsfähig. Dies ist beispielsweise im Rahmen der Videodermatoskopie der Fall, wo eine Fotodokumentation laut Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer (BÄK, online unter iww.de/s15271) nach Nr. 612 GOÄ analog (Bewertung der Nr. 612 GOÄ: 757 Punkte) angesetzt werden kann. Dabei ist diese Dokumentation, wie auch bei einigen anderen Leistungen der GOÄ, in der Leistungslegende als Teilleistung explizit aufgeführt.
BÄK: Analogabrechnung des Hautkrebsscreenings |
„Videosystemgestützte Untersuchung und Bilddokumentation von Muttermalen, einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung und –auswertung (z. B. Vergrößerung und Vermessung), analog Nr. 612 GOÄ“ |
Als Befunddokumentation sind Fotoaufnahmen ansonsten nur berechnungsfähig, wenn diese auf Verlangen eines Patienten als Wunschleistung erbracht werden. In diesem Fall muss die Leistung als „auf Verlangen erbracht“ in der Rechnung nach § 12 Abs. 3 GOÄ gekennzeichnet werden, da Kostenträger sind dafür nicht erstattungspflichtig sind.