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  • · Fachbeitrag · Klinische Fächer

    Chirurgie: Nrn. 602/614 GOÄ neben Nrn. 451/452 GOÄ

    (mitgeteilt von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim)

    | Bei intravenösen Narkosen (zum Beispiel mit Propofol) lehnen private Kostenträger häufig die Berechnung der Nr. 602 (Oxymetrie) oder 614 (transkutane Messung des Sauerstoffpartialdrucks) GOÄ neben der Nr. 451 oder 452 GOÄ ab. Ihr Argument ist, dass zu einer Narkose auch deren Überwachung gehöre und die sei mit der Narkoseleistung abgegolten. Zu Recht? |

     

    Richtig ist, dass zur Durchführung einer Narkose auch die Überwachung des Patienten gehört. Nach dem Zielleistungsprinzip ist dadurch mit der Narkoseleistung auch die Überwachung der Narkose abgegolten. Im Umkehrschluss ergibt sich aber, dass Maßnahmen, die nicht der Überwachung der Narkose dienen (somit kein „Narkose-Monitoring“ sind), eigenständig berechenbar sind. Wir brauchen also zum einen eine von der Narkosedurchführung eigenständige Indikation. Das können den Gasaustausch einschränkende Erkrankungen wie zum Beispiel COPD, aber auch operationsbedingte Besonderheiten wie ein Eingriff in abgedunkeltem Raum sein. Zum anderen sollte die Messung eigenständig dokumentiert sein, zum Beispiel indem einige Werte festgehalten werden.

     

    Die von der Narkosedurchführung eigenständige Indikation sollte in den Diagnoseangaben der Rechnung erkennbar sein. Zusätzlich oder alternativ kann man die Diagnose auch direkt bei der abgerechneten Ziffer anführen, zum Beispiel „Oxymetrie bei COPD“.

     

    MERKE |  Wie für die Nummern 602 oder 614 GOÄ gelten die Voraussetzungen für eine eigenständige Berechenbarkeit neben Narkosen auch für andere Leistungen, zum Beispiel ein EKG.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2013 | Seite 24 | ID 40123680