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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |

    Abrechnung von Speziallaborleistungen

    Frage: „In einem „IGeL-Kurs“ wurde gesagt, Laboruntersuchungen, auch solche wie TSH oder Zink, könne man zusammen mit der eigenen Beratungsleistung abrechnen. Jetzt bin ich völlig unsicher.“

     

    Antwort: Ihr Gefühl täuscht nicht. Laboruntersuchungen aus den Abschnitten M III und M IV der GOÄ (dem „Speziallabor“) darf nur der Arzt abrechnen, zu dessen Fachgebiet sie gehören und der die Laboruntersuchung von der Eingangsbeurteilung des Probenmaterials bis zur Befunderstellung entweder eigenhändig durchgeführt hat oder der bei der Durchführung durch Helfer während der ganzen Zeit im Labor anwesend oder zumindest in unmittelbarer Nähe war. Bei IGe-Leistungen gilt das genauso wie in anderen Fällen. Was man im Kurs (vielleicht nicht klar abgegrenzt) dargestellt hat, ist die Möglichkeit, über spezielle IGeL-Einsendescheine die eigenen Leistungen und die des Laborarztes zusammenzufassen. Dabei unterschreibt der Patient den Schein und erlaubt damit das gemeinsame Inkasso durch eine Verrechnungsstelle. Lesen Sie dazu auch AAA 06/2014, Seite 15 .