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  • · Fachbeitrag · Inkasso

    Korrekte Rechnungsstellung verhindert Honorarverlust

    von Dr. Sandra Kanzow-Guntermann, Fachanwältin für Medizinrecht, Spaetgens Rechtsanwälte (www.spaetgens.com)

    | Bestimmt ist es auch schon in Ihrer Praxis vorgekommen, dass Sie Patienten privat behandelt haben und anschließend auf Ihrem Honorar „sitzen geblieben“ sind. Kann man den Einzelfall - wenn es sich denn „nur“ um eine geringe Forderung handelt - noch zähneknirschend verschmerzen, wird es umso ärgerlicher, wenn Sie regelmäßig auf hohen Forderungen sitzen bleiben. Die Frage ist also, was Sie tun können, um Ihre Honorarforderungen durchzusetzen und welche Schritte zur Vorbereitung der Geltendmachung Ihrer Forderungen über den Weg einer Klage nötig sind. |

    Stellen Sie Ihre Leistungen zeitnah in Rechnung

    Erhält der Patient die Rechnung unmittelbar nach der Leistungserbringung, hat er Ihre erfolgreiche Behandlung noch gut in Erinnerung. Er wird zu diesem Zeitpunkt erfahrungsgemäß eher gewillt sein zu zahlen, als wenn er die Rechnung erst Monate später erhält. Mit einer raschen Rechnungsstellung zeigen Sie auf: So zügig, wie Sie dem Patienten die Rechnung haben zukommen lassen, so zügig erwarten Sie auch den Ausgleich der Rechnung. Sie signalisieren: Ich lasse - wenn es hart auf hart kommt - auch mit weiteren Schritten (Mahnung, Klage) nicht lange auf mich warten.

    Befindet sich der Patient weiter bei Ihnen in Behandlung?

    Nutzen Sie es aus, wenn sich Ihr Patient regelmäßig bei Ihnen in Behandlung befindet. Nichts spricht dagegen, den Patienten durch eine MFA auf seine ausstehende Rechnung hinzuweisen und ihn an die Zahlung zu erinnern. Sie können auch anbieten, den noch ausstehenden Rechnungsbetrag direkt in bar in Ihrer Praxis zu zahlen. Gerade in einem persönlichen Gespräch können Sie die Hinderungsgründe für eine Zahlung erfragen (lassen) und gemeinsam Lösungsmöglichkeiten entwickeln. Befindet sich der Patient beispielsweise in einem finanziellen Engpass, können Sie mit ihm eine Ratenzahlung vereinbaren. Zu Beweiszwecken sollte dies schriftlich erfolgen.