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  • · Fachbeitrag · IGeL

    Untersuchung auf Tauchtauglichkeit als IGeL

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Zählt man die „Gelegenheitstaucher“ mit, ist Tauchen ein Volkssport. Bescheinigungen über die Eignung zum Tauchen werden deshalb sehr häufig nachgefragt, weil seriöse Anbieter von Urlaubsangeboten eine ärztliche Bescheinigung auf Tauchtauglichkeit verlangen. |

    Tauchtauglichkeitszertifikate nach den Vorgaben der GTÜM

    Der Winter bietet sich an, um sich mit tauchmedizinischen Fragestellungen zu befassen und im Frühjahr dann mit dem entsprechenden IGeL-Angebot zur Stelle zu sein.

     

    Die grundlegenden Untersuchungen und das Ausstellen der Bescheinigung verlangen nicht nach einer besonderen Qualifikation. Was man dazu braucht, beherrscht jeder Hausarzt. Allerdings verbietet sich wegen der besonderen Gefahren des Tauchens und aus berufs- und haftungsrechtlichen Gründen die Ausstellung von „Gefälligkeitsbescheinigungen“.

     

    Nähere Informationen zu Inhalten und Formalien der Untersuchung auf Tauchtauglichkeit und zum Ausstellen der Bescheinigung (einschließlich von Mustern), finden sich unter anderem auf den Internetseiten der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin (GTÜM) unter www.gtuem.org. Dort wird ausdrücklich erwähnt, dass alle Ärzte, die sich an die Empfehlungen der GTÜM halten, deren Tauchtauglichkeitszertifikate ausstellen dürfen.

     

    Nach diesen Empfehlungen sind die Untersuchungen zwischen dem 18. und 39. Lebensjahr alle drei Jahre zu wiederholen, außerhalb davon jedes Jahr. Die Basisuntersuchung umfasst

    • die tauchmedizinische Anamnese,
    • Ganzkörperuntersuchung mit neurologischer Prüfung,
    • Untersuchung von Augen, Nase, Ohren, Mundhöhle und Rachen,
    • Ruhe-EKG sowie
    • die Lungenfunktions-Untersuchung.
    • Ergometrie/Belastungs-EKG sind nur bis zum 40. Lebensjahr fakultativ, danach obligat.
    • Fakultativ sind Blutbild, Blutsenkung, Glukose und Harnstreifentest.

    Inhaltliche Nähe zur Gesundheitsunter­suchung

    Schaut man sich die Basisuntersuchung an, fällt die Überschneidung mit der Gesundheitsunter­suchung auf. Für wesentliche Teile der Untersuchung kann man darauf zurückgreifen, wenn es ins zeitliche Raster passt. Das reduziert zwar das IGeL-Honorar, fördert aber die Nachfrage. Und: Gerade wer derart vorgeht, gewinnt an Glaubwürdigkeit, wenn anlässlich des Wunsches nach Tauchtauglichkeitsuntersuchung auch auf eine eventuell notwendige reisemedizinische Beratung und private Impfungen hingewiesen wird. Die reisemedizinischen Leistungen sollten zeitlich getrennt von der Tauchtauglichkeitsprüfung vorgenommen werden, weil sonst die zeitaufwendigen Beratungen nicht beide berechenbar sind (wegen der Nicht-Mehrfachberechenbarkeit von Beratungen in einer Sitzung).

    (Mögliche) Erkrankungen mit der Versicherung abrechnen

    Weist die Tauchtauglichkeitsuntersuchung auf Erkrankungen hin, ist deren Abklärung zulasten der GKV bzw. der privaten Krankenversicherung möglich. Ob in solchen Fällen die Tauchtauglichkeitsbescheinigung überhaupt ausgestellt werden darf, ist bei Bedarf durch Rücksprache mit einem spezialisierten Taucherarzt zu prüfen. Gegebenenfalls muss dem Patient empfohlen werden, bei einem solchen Arzt vorstellig zu werden. Auf der Website der GTÜM finden Sie eine „Taucherarzt-Liste“ (www.gtuem.org/62/Taucherärzte.html).

    Abrechnung der Tauchtauglichkeitsuntersuchung

    Im Rahmen einer Untersuchung zum Ausstellen der Tauchtauglichkeits­bescheinigung können die folgenden GOÄ-Leistungen zum Ansatz kommen:

     

    • Nr. 1 (Beratung)
    • Nr. 8 (Ganzkörperstatus)
    • Nr. 650 (EKG)
    • Nr. 651 (Belastungs-EKG)
    • Nr. 652 (Ergometrie)
    • Nrn. 605 plus 605a (Lungenfunktion)
    • Nr. 1217 (Sehschärfenbestimmung)
    • Nr. 1415 (Otoskopie)
    • Nr. 3511 (Harnstreifentest)
    • Nr. 70 (Bescheinigung)

     

    Abgerechnet wird selbstverständlich nur das, was im individuellen Fall erforderlich war (zum Beispiel kein Ganzkörperstatus, wenn auf eine Gesundheitsuntersuchung zurückgegriffen wird, Belastungs-EKG obligat nur bei über 40-jährigen Probanden, fakultatives Labor nur, wenn indiziert). Es sind die jeweiligen Ausschlussbestimmungen der GOÄ zu beachten.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Nähere Informationen zur Tauchmedizin und zu Fortbildungen bekommen Sie bei der Gesellschaft für Tauch- und Überdruckmedizin (GTÜM) unter www.gtuem.de
    • IGeL versus GKV: Die Grundregeln für eine korrekte Abrechnung (AAA 11/2010, Seite 2)
    Quelle: Ausgabe 01 / 2014 | Seite 13 | ID 42444588