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  • · Fachbeitrag · GOÄ-Spiegel

    Hyposensibilisierungsbehandlung: in der GOÄ ganz anders als im EBM

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | In Ausgabe 10/2014, Seite 5 von AAA haben wir die Unterschiede der Abrechnung der allergologischen Untersuchungen zwischen EBM und GOÄ dargestellt. Im vorliegenden Beitrag tun wir dies für die Abrechnung von Hyposensibilisierungsbehandlungen. |

    Abrechnung der Hyposensibilisierungsbehandlung im EBM

    Die Hyposensibilisierungsbehandlung (EBM-Nrn. 30130 und 30131) findet sich in Abschnitt IV des EBM, den arztgruppenübergreifenden speziellen Leistungspositionen. Im Grunde ist die Abrechnung der Leistungen dieses Abschnitts des EBM an den Nachweis besonderer Qualifikationen gebunden. Unter Punkt 30.1 findet sich jedoch der Hinweis, dass die Nrn. 30130 und 30131 von allen Vertragsärzten berechnet werden können.

     

    Zwingender Bestandteil der Leistungspositionen für die Hyposensibiliesierungsbehandlung nach den EBM-Nrn. 30130 (eine Hyposensibiliesierung) und 30131 (jede weitere Hyposensibilisierung), ist die 30 Minuten dauernde Nachbeobachtung des Patienten. Das bedeutet, dass der Patient nach der Hyposensibilisierungsbehandlung für 30 Minuten in der Praxis verbleiben muss, um im Falle einer allergischen Reaktion sofort eingreifen zu können.