Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · GOÄ-Reform/Gesetzgebung

    GOÄ-Reformentwurf: Zuschläge für die Behandlung von Kindern – ein Überblick

    „Kinderzuschläge“ werden im Reformentwurf zur GOÄ (im Folgenden GOÄ-E, bei der BÄK online unter iww.de/s15007 ) neu geordnet und strukturiert. Diese Zuschläge sind den jeweiligen Leistungen in den einzelnen Gebührenordnungsabschnitten der GOÄ-E zugeordnet. Bisher stehen der Zuschlag K1 für Beratungen und Untersuchungen (Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 GOÄ) zur Verfügung und K2 für Visiten, Besuche etc. (Nrn. 45 bis 62 GOÄ).

    Kinderzuschläge nach GOÄ-E: Personenkreis und Staffelung

    Die Altersgrenze für diese Zuschläge nach der GOÄ-E ist einheitlich für das vollendete 8. Lebensjahr festgesetzt, während bislang im Rahmen der geltenden GOÄ das vollendete 4. Lebensjahr ausschlaggebend für den Ansatz war. Neben dem Ansatz bei Kindern sind diese Zuschläge nunmehr im Rahmen der GOÄ-E auch bei Patienten mit mangelnder Einsichtsfähigkeit und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung ansetzbar! Zudem sind nach der GOÄ-E die Beratungsleistungen von den Zuschlägen nicht erfasst. Generell sind die Zuschläge in Narkose bzw. Sedierung ebenfalls nicht berechnungsfähig, wobei allerdings im Abschnitt D (Anästhesie) gesonderte Zuschläge vorgesehen sind.

     

    Als weitere Besonderheit ist zu beachten, dass die innerhalb eines jeweiligen Gebührenordnungsabschnitts genannten Zuschläge nicht nebeneinander berechnungsfähig sind. In den allgemeinen Bestimmungen Abschnitt A GOÄ-E (übergeordnete allgemeine Bestimmungen) ist in Nr. 18 Folgendes aufgeführt:

     

    Allgemeine Bestimmungen Abschnitt A Nr. 18 GOÄ-E

    „Je Sitzung ist nur ein Zuschlag für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung berechnungsfähig. Maßgeblich ist dafür der Zuschlag für die je Sitzung erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz über alle Abschnitte und Kapitel hinweg.

    Ein Zuschlag für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung kann erst bei einer Mindestrechnungshöhe von 10 Euro je Sitzung angesetzt werden.“

     

    Der Ansatz einer Zuschlagsposition je Sitzung ist also abhängig vom jeweils höchsten zuschlagsfähigen Gebührenbetrag der berechneten Leistung je Sitzung. Die korrekte Auswahl der Zuschlagsposition wird dadurch kompliziert, dass drei Gebührenspannen mit unterschiedlichen Leistungspositionen in den einzelnen Gebührenordnungsabschnitten aufgeführt werden, die mit einem „nicht unterschreitbaren Gebührensatz von ... Euro bis ... Euro“ bewertet sind.

     

    ZWISCHENFAZIT — Die Verfahrensweise der gestaffelten Zuschläge erscheint zwar logisch, stellt jedoch im Rahmen der Rechnungserstellung einen nicht unerheblichen Aufwand dar. Das Zuschlagssystem kann sich als Fehlerquelle erweisen und ist mit einem erheblichen Prüfaufwand verbunden, wenn die Leistungen innerhalb einer Sitzung mehrere Gebührenordnungsabschnitte betreffen und der Zuschlag der am höchsten bewerteten Hauptleistung zugeordnet werden muss.

     

    Darstellung der neuen Zuschlags-Systematik in der GOÄ-E

    Zum besseren Verständnis der Staffelung der Zuschläge werden die entsprechenden Positionen aus der GOÄ-E hier aufgeführt.

     

    Kinderzuschläge gemäß GOÄ-E

    Position/Titel/Zusatz/Abrechnungsbestimmung
    Bewertung

    Nr. 35 GOÄ-E:

    Zuschlag zu den Untersuchungsleistungen sowie den Leistungen der Erst- und Folgeanamnese des Abschnitts B I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz bis zu 20,00 Euro bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

     

    Allgemeine Abrechnungsbestimmungen:

    Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlags nach Nummer 35, 36 oder 37 ist die erbrachte Hauptleistung mit dem höchsten nicht unterschreitbaren Gebührensatz des Abschnitts. Der Zuschlag nach Nummer 35 ist nicht berechnungsfähig, sofern die Hauptleistung in Narkose und/oder Sedierung erbracht wurde. Der Zuschlag nach Nummer 35 ist für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr nur berechnungsfähig, sofern die Leistungslegende der Hauptleistung inklusive ihrer Teilleistungen keinen Alters- oder Kindbezug aufweist.

     

    10 Euro

    Nr. 36 GOÄ-E:

    Zuschlag zu den Untersuchungsleistungen sowie den Leistungen der Erst- und Folgeanamnese des Abschnitts B I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 20,00 Euro bis zu 30,00 Euro bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

     

    Abrechnungsbestimmungen identisch wie bei Nr. 35 GOÄ-E

     

    20 Euro

    Nr. 37 GOÄ-E:

    Zuschlag zu den Untersuchungsleistungen sowie den Leistungen der Erst- und Folgeanamnese des Abschnitts B I, die mit einem nicht unterschreitbaren Gebührensatz von mehr als 30,00 Euro bewertet sind, für die Durchführung an einem Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung

     

    Abrechnungsbestimmungen identisch wie bei Nr. 35 GOÄ-E

     

    30 Euro

     

     

    Weiterführende Hinweise

    Quelle: ID 50684639