· Fachbeitrag · GOÄ-Reform/Gesetzgebung
GOÄ-Reformentwurf: Zuschläge für die Behandlung von Kindern – ein Überblick
„Kinderzuschläge“ werden im Reformentwurf zur GOÄ (im Folgenden GOÄ-E, gesamter Entwurf bei der BÄK online unter iww.de/s15007 ) völlig neu geordnet und strukturiert. Diese Zuschläge sind den jeweiligen Leistungen in den einzelnen Gebührenordnungsabschnitten der GOÄ-E zugeordnet. Bisher stehen der Zuschlag K1 für Beratungen und Untersuchungen (Nrn. 1, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 GOÄ) zur Verfügung und K2 für Visiten, Besuche etc . (Nrn. 45 bis 62 GOÄ).
Kinderzuschläge nach GOÄ-E bis zum 8. Lebensjahr
Die Altergrenze für diese Zuschläge nach der GOÄ-E ist einheitlich für das vollendete 8. Lebensjahr festgesetzt, während bislang im Rahmen der geltenden GOÄ das vollendete 4. Lebensjahr ausschlaggebend für den Ansatz war.
Neben dem Ansatz bei Kindern sind diese Zuschläge nunmehr im Rahmen der GOÄ-E auch bei Patienten mit mangelnder Einsichtsfähigkeit und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung ansetzbar!
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