· Fachbeitrag · GOÄ-Reform/Gesetzgebung
B-Bild-Sonografien in der „GOÄ-E 26“ (Teil 1)
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Bedburg
Der überarbeitete Entwurf einer neuen GOÄ (Stand: 15.07.2026) wird nachfolgend „GOÄ-E 26“ genannt, der Vorentwurf (Stand: 30.04.2025) „GOÄ-E 25“. Weitere Änderungen am Entwurf sind nicht auszuschließen. Die GOÄ-E 26 finden Sie bei der BÄK (siehe iww.de/s16037 ). In diesem Teil 1 des Beitrags werden die Besonderheiten und Änderungen im Vergleich zur aktuelle geltenden GOÄ für die Leistungs- und Zuschlagspositionen zur Sonografie näher dargestellt. Aus Platzgründen werden die Leistungsbeschreibungen teils nur verändert oder verkürzt wiedergegeben. In Teil 2, der in einer der kommenden Ausgaben von AAA folgt, gehen wir auf die wichtigsten Positionen für Hausarzt- sowie Kinderarztpraxen ein.
Struktur sonografischer Untersuchungen
In der geltenden GOÄ sind im Abschnitt C VI (Nrn. 401 ff. GOÄ), im Abschnitt F (Doppler von Gefäßen) und im Abschnitt K (Nr. 1754) insgesamt 21 sonografische Leistungen angeführt. In der GOÄ-E 26 sind im Abschnitt C VI 133 Leistungen – davon sind 54 Zuschläge – angeführt und zusätzlich gibt es drei der sogenannten „Erschwerniszuschläge“. Spezielle Sonografien finden sich auch in der Augenheilkunde, der Radiologie oder als Zuschlag bei internistischen Leistungen. Die Leistungen im Abschnitt C VI GOÄ-E 26 beziehen sich mit wenigen Ausnahmen (vgl. z. B. Nr. 1200) auf Untersuchungen bestimmter Organe oder Körperregionen, die Zuschläge häufig auf mehrere Leistungen.
Erschwerniszuschläge
Die Nrn. 1333 bis 1335 GOÄ-E 26 sind berechenbar für „Leistungen des Abschnitts C VI beim Kind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr und/oder bei einem Patienten mit mangelnder Einsichts- und/oder Mitwirkungsfähigkeit aufgrund einer geistigen und/oder psychischen Erkrankung“. Die Zuschläge sind gestaffelt:
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