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  • · Fachbeitrag · GOÄ-Reform

    Geplante Anpassungen der Bundesärzteordnung: So sollen sich die Systeme angleichen

    | Von der Bundesärztekammer (BÄK) und der privaten Krankenversicherung (PKV) sowie der Beihilfe wird nicht nur eine „Neue GOÄ“ angestrebt, sondern auch Anpassungen der Bundesärzteordnung (BÄO) sowie des § 75 Sozialgesetzbuch V (SGB V). Viele geplante Änderungen erinnern an bereits bestehende Strukturen des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). |

    § 11 BÄO: Bundesrat soll auch weiterhin zustimmen

    In der aktuell geltenden BÄO ist in § 11 bestimmt, dass die GOÄ von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrats geregelt wird und dass in der GOÄ Mindest- und Höchstsätze festzulegen sind. Bei der Verantwortung der Bundesregierung und der Zustimmungspflicht im Bundesrat soll es im § 11 BÄO auch diesmal bleiben. Mit dem in der „Neuen GOÄ“ vorgesehenen Wegfall des Steigerungsfaktors (siehe Beitrag „Was die „Neue GOÄ im Paragrafenteil vorsieht“ in AAA 08/2025, Seite 8) sollen „nicht unterschreitbare Gebührensätze“ an die Stelle der „Mindest- und Höchstsätze“ treten. Zwar soll es heißen „Abweichende Honorarvereinbarungen sind zulässig“, selbstverständlich dann aber nach der neuen GOÄ-Fassung.

     

    MERKE | Durch die Zustimmungspflicht des Bundesrats wurden in der Vergangenheit von der Bundesregierung beschlossene GOÄ-Fassungen im Bundesrat noch zum Nachteil der Ärzte geändert. So sind bei der letzten GOÄ-Änderung

    • die Anmerkung zur Nr. 3 GOÄ („nur als einzige Leistung oder im Zusammen-hang mit Nrn. 5-8, 800 oder 801“),
    • das Verbot einer Abdingung (§ 2 GOÄ) für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O und
    • der § 4 Abs. 2a (Zielleistungsprinzip)

    dem Bundesrat zu „verdanken“. Wesentlich ist das auf den Einfluss der Länder-Finanzminister (Beihilfekosten) zurückzuführen.

     

    Neue „Gemeinsame Kommission“ nach § 11a BÄO

    Ein neuer § 11a BOÄ mit der Überschrift „Gemeinsame Kommission“ (nachstehend „GeKo“ genannt) soll eingeführt werden. Aufgabe der GeKo soll die Weiterentwicklung der GOÄ im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) sein. Sie soll mit vier Vertretern der BÄK, zwei Vertretern der PKV und zwei Vertretern der Beihilfe besetzt werden (stimmberechtigte Mitglieder). Außerdem sollen das BMG und die obersten Beihilfebehörden der Länder zu den Sitzungen der GeKo weitere, allerdings nicht stimmberechtigte Vertreter entsenden können. Die Rechtsaufsicht soll ebenfalls das BMG führen. BMG und die obersten Beihilfebehörden der Länder sollen die Beratungsunterlagen und Niederschriften erhalten. Beratungen, Protokolle und Beratungsunterlagen sollen vertraulich sein.

     

    Nach § 11a Abs. 2 BÄO soll die GeKo bestimmte Empfehlungen beschließen, insbesondere

    • zur Anpassung der GOÄ und Erfordernissen zur Qualitätssicherung,
    • zur Beseitigung von Über- und Unterbewertungen,
    • zur Analogabrechnung und
    • zur Interpretation der GOÄ-Bestimmungen, sowie
    • Vorschläge zur Anpassung der GOÄ unterbreiten.

     

    Die GeKo-Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden (§ 11a Abs. 3 BÄO). Kommt kein einstimmiger Beschluss zustande, soll das BMG entscheiden. Für die GeKo soll eine Datenstelle eingerichtet werden (§ 11a Abs. 4 BÄO). Bei Einstimmigkeit soll damit auch „ein Dritter“ beauftragt werden können. Die Datenerhebung (anonymisiert) soll zu den o. a. Aufgaben der GeKo erfolgen, ggf. aber auch zu anderen Fragestellungen. Die Analysen sollen dem BMG übermittelt werden (§ 11a Abs. 5 BÄO). Die Daten sollen von den Unternehmen der PKV erfasst und an die Datenstelle übermittelt werden, ggf. auch von BÄK und Beihilfe.

     

    In der Geschäftsordnung der GeKo (§ 11a Abs. 6 BÄO) sollen Arbeitsweise, mögliche Beteiligung/Anhörung Dritter, zum Datenmonitoring und zur Finanzierung geregelt werden. Die Kosten der GeKo und der Datenstelle sollen BÄK und PKV tragen, die Beihilfebehörden nur ihre eigenen Kosten (§ 11a Abs. 7).

    Modellvorhaben möglich nach § 11b BÄO

    Der § 11b BÄO soll der BÄK und der PKV (einvernehmlich) ermöglichen, Modellvorhaben zur Verbesserung der Versorgungsstruktur und -qualität zu entwickeln. Abweichungen von der GOÄ sollen erlaubt werden, allerdings kein Unterschreiten der „nicht unterschreitbaren Gebührensätze“. Jedoch für Versicherte im Basis- und Standardtarif, Postbeamtenkrankenkasse und KVB sollen die Einfachsätze unterschritten werden können, ebenso bei Zahlung durch öffentliche Leistungsträger. Für die Modellvorhaben soll es keine Zustimmung des BMG brauchen. „Bewährte Elemente“ der Modellvorhaben sollen in die GOÄ einfließen. Die Teilnahme der Patienten an Modellvorhaben soll freiwillig sein. In § 11b Abs. 2 BÄO ist eine Übergangsvorschrift für drei Jahre vorgesehen. Unter anderem sollen die Auswirkungen der „GOÄneu“ auf das Bewertungsvolumen und das Bewertungsgefüge vom BMG überprüft und ggf. Anpassungen vorgenommen werden.

    SGB V (§ 75 Abs. 3a)

    Wegen des in der GOÄ „nicht unterschreitbaren Gebührensatzes“ soll für den Basis- und Standardtarif in Vereinbarungen der KBV für Laborleistungen der 0,9-fache, für den Rest der 0,5-fache Gebührensatz gelten.

     

    FAZIT | Die angestrebte GOÄ-Reform soll durch die Einführung von Strukturen, die denen der GKV ähnlich sind, ergänzt werden. Parallelen zum G-BA, Bewertungsausschuss, erweiterten Bewertungsausschuss oder zu den Modellvorhaben sind offensichtlich.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2025 | Seite 10 | ID 50552109