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  • · Fachbeitrag · GOÄ-Positionen im Fokus

    Nr. GOÄ 52: Schlechter Scherz oder Unachtsamkeit aus dem 20. Jahrhundert?

    von Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte für Büdingen Med

    | Im Jahr 1996 wurde in die lang angekündigte „Vierte Änderungsverordnung zur Gebührenordnung für Ärzte“ mit der Nr. 52 GOÄ erstmals eine Leistungsposition für Hausbesuche durch nichtärztliches Personal aufgenommen. Der Verordnungsgeber hatte grundsätzlich erkannt, dass solche Hausbesuche oft nötig sind, um eine steigende Zahl von Patienten mit bestimmten Leistungen, die Ärztinnen und Ärzte nicht selbst ausführen müssen, zu versorgen. Dabei geht es auch heutzutage noch um Verband- und Katheterwechsel, um das Messen des Blutdrucks, um intramuskuläre Injektionen, Blutentnahmen usw. Alles, was Ärztinnen und Ärzte im berufsrechtlichen Sinn und entsprechend § 4 GOÄ an nichtärztliches Personal delegieren dürfen, ist im Rahmen eines solchen Besuchs berechnungsfähig, aber ... |

    Gut gemeint ist nicht gut gemacht

    Die grundsätzliche Aufnahme der Nr. 52 GOÄ ist zweifelsfrei zu begrüßen. Allerdings hat der Verordnungsgeber dabei geradezu widersinnige Details festgelegt!

     

    • Nr. 52 GOÄ
    Leistungslegende
    Bewertung

    Aufsuchen eines Patienten außerhalb der Praxisräume oder des Krankenhauses durch nichtärztliches Personal im Auftrag des niedergelassenen Arztes (z. B. zur Durchführung von kapillaren oder venösen Blutentnahmen, Wundbehandlungen, Verbandwechsel, Katheterwechsel)

     

    Anmerkungen:

    • Die Pauschalgebühr nach Nr. 52 ist nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnungsfähig.
    • Sie ist nicht berechnungsfähig, wenn das nichtärztliche Personal den Arzt begleitet.
    • Wegegeld ist daneben nicht berechnungsfähig.

    100 Punkte (5,83 Euro, Faktor 1,0)