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  • · Fachbeitrag · GOÄ-Leistungen

    Laboranalysen in der eigenen Praxis: Was ist möglich, was ist erlaubt?

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Ein wesentlicher Vorteil einer Laboranalytik in der eigenen Praxis im Gegensatz zur Laborgemeinschaft ist sicherlich das zeitnah vorliegende Ergebnis. Ein weiterer Vorteil ist bei manchen Analysen, so vorzugsweise bei der INR-Bestimmung, die Tatsache, dass dadurch eine Großzahl von teilweise auch frustranen, zeitraubenden Telefonaten entfällt, um Patienten das Ergebnis und das weitere Prozedere möglichst zeitnah mitzuteilen. |

    Was ist erlaubt?

    Unproblematisch ist die Antwort bei den Leistungen aus dem Abschnitt M I der GOÄ, die „Vorhalteleistungen in der eigenen niedergelassenen Praxis“. Ebenso sind Leistungen aus dem Abschnitt M II, dem „Basislabor“, auch dann in der eigenen Praxis durchführbar und abrechenbar, soweit sie nach den Regeln der ärztlichen Kunst erbracht werden.

     

    Für Leistungen aus den Abschnitten M III, den „Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzen und körpereigenen Zellen“ sowie M IV („Untersuchungen zum Nachweis und zur Charakterisierung von Krankheitserregern“) sieht die Sache etwas anders aus. Zu diesen Abschnitten hat die Bundesärztekammer (BÄK) entschieden, dass die Anforderungen des § 4 Abs. 2 GOÄ an „eigene Leistungen“ so auszulegen sind, dass die Voraussetzung zur Abrechnung der Fachkundenachweis nach dem Weiterbildungsrecht ist. Diese Voraussetzung gilt für alle Ärzte, die ihre Weiterbildung nach der Weiterbildungsordnung aus dem Jahre 1992 absolviert haben.