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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Leichenschau 2020 ‒ Der korrekte Umgang mit den Zeitvorgaben

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | In den seit dem 01.01.2020 neuen Leistungsziffern Nr. 100 und 101 GOÄ zur Leichenschau ( AAA 10/2019, Seite 8 ) finden sich erstmals auch Mindestzeiten für diese Leistungen. Die Zeitangaben sorgen in den Arztpraxen für Fragen zur Abrechnung, die in diesem Beitrag beantwortet werden. |

     

    Darstellung der Mindestzeiten in der Rechnung

    Die Mindestzeiten, die seit dem 01.01.2020 in der GOÄ für die Leichenschau vorgesehen sind, betragen

    • 20 Minuten für die Abrechnung der Nr. 100 (vorläufige Leichenschau) bzw.
    • 40 Minuten für die Abrechnung der Nr. 101 (eingehende Leichenschau).

     

    In der Rechnung erfolgt die in den Leistungsziffern vorgegebene Zeitangabe genau so, wie bei allen anderen Leistungen der GOÄ, bei denen Mindestzeiten Teil der Leistungslegende sind. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 GOÄ ist eine in der Leistungsbeschreibung genannte Mindestdauer in der Rechnung anzugeben. Zweckmäßigerweise erfolgt dies auf der Rechnung stets direkt im Leistungstext.

     

    Zeitangaben gelten für die Leistung „vor Ort“

    Bei den beiden Leistungen zur Leichenschau ist die Zeit für das Aufsuchen kalkulatorisch mit jeweils zusätzlich 30 Minuten nach dem Wortlaut der amtlichen Begründung zur 5. Änderungsverordnung der GOÄ inkludiert. D. h., dass sich die Zeitangaben in den Leistungslegenden ausschließlich auf die „vor Ort“ erbrachten Leistungen im Rahmen der Leichenschau beziehen.

     

    Folgen einer Unterschreitung der Mindestzeiten

    Probleme bei der Rechnungslegung entstehen bei Unterschreitung der Mindestdauer. Dann sind lediglich 60 Prozent vom Einfachsatz berechnungsfähig.

     

    • Aus den Nrn. 100 bzw. 101 GOÄ
    • Nr. 100 GOÄ: „Dauert die Leistung nach Nummer 100 weniger als 20 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 10 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.“
    • Nr. 101 GOÄ: „Dauert die Leistung nach Nummer 101 weniger als 40 Minuten (ohne Aufsuchen), mindestens aber 20 Minuten (ohne Aufsuchen), sind 60 Prozent der Gebühr zu berechnen.“
     

     

    PRAXISTIPP | Für die Fälle mit Unterschreitung der Mindestzeiten einer Leichenschau ist es zweckmäßig, sich in der Praxissoftware gesonderte Leistungspositionen anzulegen. Dies könnte z. B. mit einem Buchstabenkürzel vor oder nach der Leistungsziffer erfolgen, wobei diese Leistungstexte bezüglich der Zeitangabe sowie der Bewertung mit 60 Prozent entsprechend anzupassen sind. Der Textzusatz könnte hier „weniger als 40 Minuten, mindestens 20 Minuten“ bzw. „weniger als 20 Minuten, mindestens 10 Minuten“ lauten.

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 13 | ID 46331854