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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Keine Analogbewertung für Gesprächsleistungen!

    | Für länger dauernde Gespräche, Erörterungen etc. werden häufig leider immer noch Leistungen des Abschnitts G der GOÄ (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) „analog“ berechnet. Hierbei wird oft vergessen, dass Leistungen, die bereits in der GOÄ enthalten sind, nicht analog berechnet werden dürfen. § 6 Abs. 2 GOÄ ist hier eindeutig: „Selbständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, können entsprechend einer nach Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden.“ |

    „Ersatzleistungen“ nicht akzeptabel!

    Auch bei lange andauernden Gesprächen bleibt derzeit für eine etwas bessere Honorierung nur der Weg über den Steigerungssatz der abzurechnenden Beratungsleistung. Bei Erfüllen der Leistungsinhalte können ggf. auch die Nrn. 4 oder 34 GOÄ angesetzt werden. Keinesfalls akzeptabel ist es, auf besser honorierte Leistungen als „Ersatzleistungen“ auszuweichen, indem man diese als „analog“ kennzeichnet.

     

    Leider wird auch in „Abrechnungsseminaren“ vereinzelt die Abrechnung von Nrn. 804, 806 oder 849 GOÄ „analog“ empfohlen, wobei auch noch der Vorteil betont wird, dass diese im Gegensatz zu Beratungsleitungen keine abrechnungstechnischen Ausschlüsse und Limitierungen im Behandlungsfall beinhalten, sodass hier die Mehrfachabrechnung innerhalb eines Behandlungsfalls auch in Kombination mit anderen Leistungen möglich sei. Vor Nachahmung sei jedoch gewarnt! Kostenträger beanstanden diese Art der Abrechnung, so dass sich vermeintlich tolle Abrechnungstipps oft als Luftnummer erweisen.