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  • · Fachbeitrag · GOÄ

    Faktorsteigerung: Wie viel Begründung ist nötig?

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach

    | Die ärztliche Privatabrechnung nach den Regelungen der GOÄ beinhaltet die Möglichkeit, Leistungen mit einem erhöhten Aufwand auch entsprechend höher liquidieren zu können. Doch die Regelungen dazu sind juristisch einwandfrei einzuhalten. |

    Wie ist der Gebührenrahmen der GOÄ gesteckt?

    Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung und damit geltendes Recht. Die Höhe der Gebühr für eine Leistung bemisst sich nach § 5 Abs. 1 GOÄ (sofern in § 5 Abs. 3 und 5 GOÄ nichts anderes bestimmt ist) nach dem Einfachen bis Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes (d. h., einem Steigerungsfaktor zwischen 1,0 und 3,5). Der Arzt kann also für seine erbrachte Leistung die entsprechende Gebühr der GOÄ auswählen und diese mit einem Faktor in dem genannten Rahmen berechnen. Es gibt daneben auch die Möglichkeit, den Faktor über den 3,5-fachen Satz zu erhöhen. Diese Möglichkeit und die damit verbundenen Rahmenbedingungen ergeben sich aus § 2 GOÄ.

    Wann darf ein höherer Faktor verwendet werden?

    Wann ein erhöhter Satz verwendet werden darf, ergibt sich aus § 5 Abs. 2 GOÄ. Dort heißt es: „Innerhalb des Gebührenrahmens sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen.“