· Fachbeitrag · Faktorsteigerung
Höherbewertung nach GOÄ – die zu selten genutzte Chance !
von Dieter Jentzsch, GOÄ-Experte für Büdingen Med
Zur bevorstehenden GOÄ-Reform ist bisher ein zwischen der Bundesärztekammer (BÄK), dem PKV-Verband und den Beihilfestellen abgestimmter Entwurf (GOÄ-E 26) veröffentlicht worden. Offen ist noch der Zeitpunkt des Inkrafttretens. Fachleute nennen den 01.01.2028. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die umgangssprachlich als „GOÄ 96“ bezeichnete Gebührenordnung mindestens noch für das restliche Jahr 2026 und im gesamten bevorstehenden Jahr 2027 gilt.
Flexible Honorarfaktoren als „Asset der GOÄ 96“ nutzbar
Wesentliches Element der GOÄ sind die flexiblen Honorarfaktoren! Dazu ein ganz kurzer Blick in die Geschichte: Zwischen 1965 und dem 31.12.1982 konnten Ärztinnen und Ärzte völlig frei zwischen dem 1,0- und dem 6,0-fachen GOÄ-Satz wählen. Eine Pflicht, gewählte Faktoren zu begründen, gab es nicht! Aus heutiger Sicht wirkt es kurios, dass Ärztinnen und Ärzte seinerzeit bei der Bemessung ihrer Honorare sogar die „Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Patienten“ berücksichtigen sollten.
Ab dem 01.01.1983 führte die GOÄ sogenannte Mittelwerte für ärztliche, technische und Laborleistungen ein. Nach § 5 GOÄ dürfen ärztliche Leistungen mit mehr als dem 2,3-fachen, technische Leistungen mit mehr als dem 1,8-fachen und Laborleistungen mit mehr als dem 1,15-Fachen des Gebührensatzes abgerechnet werden. Zwingend erforderlich dafür ist es, dies bezogen auf einzelne Leistungen in der ärztlichen Liquidation zu begründen. Nach § 12 GOÄ ist eine Rechnung nicht fällig, wenn die Begründung nicht zutrifft oder in der Liquidation nicht hinter der betreffenden nachzulesen, unverständlich ist oder völlig fehlt. Korrekturen sind entgegen einer weit verbreiteten Ansicht möglich!
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