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  • · Fachbeitrag · Expertentipp

    Reiseentschädigung nach GOÄ richtig abrechnen

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | Wenn im Rahmen eines Hausbesuchs die Entfernung von 25 Kilometern (km) zwischen Praxis und Besuchsstelle überschritten wird, tritt eine Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ an die Stelle des Wegegelds nach § 8 GOÄ. Da diese Konstellation in der hausärztlichen Praxis nicht besonders häufig auftritt, bestehen bei der Abrechnung oft Unklarheiten, die mit diesem Beitrag beseitigt werden sollen. |

     

    Voraussetzung für km-Geld ist der eigene Kraftwagen

    Nach § 9 Abs. 2 GOÄ erfolgt die Vergütung einer Reiseentschädigung mit 26 Cent je zurückgelegtem km, aber nur bei Benutzung eines „eigenen Kraftwagens“! Im Notdienst wird jedoch oft der Wagen und auch der Fahrer im Rahmen eines Fahrdienstes eines Rettungsdienstbetreibers gestellt. In diesem Fall entfällt die Berechnung des Kilometergelds, da es sich nicht um den „eigenen Kraftwagen“ handelt. Allerdings besteht dann bei der Benutzung „anderer Verkehrsmittel“ die Möglichkeit, die dem Arzt vom Rettungsdienstbetreiber ggf. berechneten Kosten als tatsächliche Aufwendungen zu berechnen.

     

    Anteilige Berechnung der Reiseentschädigung?

    Werden bei realen Anfahrtswegen über 25 km mehrere Patienten besucht, muss eine anteilige Berechnung des Wegegelds nach § 8 GOÄ und auch der Reiseentschädigung nach § 9 GOÄ nicht erfolgen. Bei jedem dieser Patienten ist die Berechnung nach den vollen km von der Praxis oder Wohnung bis zum Besuchsort möglich. Leider sorgt hier die Kommentierung des Deutschen Ärzteverlags für Irritationen, da noch von einer alten Regelung ausgegangen wird, bei der bei mehreren Patienten jeweils die Hälfte der Reiseentschädigung zu berechnen war. Diese Regelung ist in der GOÄ-Fassung von 1996 nicht mehr enthalten! In der amtlichen Begründung zur GOÄ aus 1995 wird klargestellt, dass die Regelung einer anteiligen Berechnung nicht mehr zutreffend ist: „Die bisherige Kürzung des Wegegelds für den häufigen Fall des Besuchs mehrerer Patienten auf einem Weg an verschiedenen Besuchsstellen entfällt ...“.