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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel


    Impfen bei Privatpatienten


    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim


    | Private Krankenversicherungen und Beihilfen richten sich bei der Erstattung von Impfungen in der Regel nach den STIKO-Empfehlungen. Rein privat veranlasste Impfungen (reisemedizinische Impfungen) werden aber häufig nicht erstattet. Ob es eine „rein private“ Impfung war, erkennen die Kostenträger an der Impfstoffbezeichnung in der Rechnung. Privatpatienten sollten darauf hingewiesen werden, dass die „rein private“ Impfung von der privaten Krankenversicherung eventuell nicht erstattet wird. |

    Privatabrechnung von Impfleistungen


    Für die Privatabrechnung von Impfleistungen sind die GOÄ-Nummern 375 ff. und die Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt C V der GOÄ zu beachten. Dabei entspricht die GOÄ längst nicht mehr dem heutigen Impfverhalten, insbesondere bei Verwendung von Kombinationsimpfstoffen. Trotzdem sind die Ziffern und Bestimmungen so anzuwenden, wie es in der GOÄ steht:


    • Die „Kernziffer“ bei Impfungen ist die Nr. 375 GOÄ.


    • Für die Zusatzinjektion bei Parallelimpfung ist Nr. 377 GOÄ zutreffend. Eine „Zusatzinjektion“ ist aber nur erfolgt, wenn auch neu injiziert wurde. Dann wird Nr. 375 plus n-mal Nr. 377 berechnet.

    • MERKE |  Für Kombinationsimpfstoffe darf folglich nicht die Nr. 375 plus n-mal die Nr. 377 berechnet werden, wenn nur einmal injiziert wurde.

    • Die in Nr. 378 GOÄ genannte „Simultanimpfung“ ist nur der Sonderfall der Tetanus-Simultanimpfung.


    PRAXISHINWEIS |  Erfolgt lediglich eine Zusatzimpfung, ist zu beachten, dass neben der Nr. 377 die Nrn. 1 (und 2) in der Berechnung ausgeschlossen sind. 


    Haben Sie also ausschließlich eine Zusatzimpfung durchgeführt, ist es besser, die Nr. 377 entfallen zu lassen und neben der Nr. 375 die Nr. 1 zu berechnen. Nr. 1 GOÄ kann wegen des höheren Aufwands mit einem höheren Faktor (bis 3,5-fach) berechnet werden. Die Begründung in der Rechnung könnte zum Beispiel lauten: „Zeitaufwand bei Mehrfachimpfung“. Die Kosten für den Impfstoff zur Nr. 377 GOÄ können trotzdem in Rechnung gestellt werden.


    Gleiches gälte, wenn neben der Impfung nach Nr. 375 eine orale Impfung erfolgte (Nr. 376 zum Beispiel bei Rotavirenimpfung) oder eine nasale Impfung (Nr. 376 analog).

    Nr. 252 GOÄ statt Nr. 377 GOÄ?


    Wegen des sachlich unsinnigen Ausschlusses der Nr. 1 neben den Nrn. 376 bis 378 setzen manche Ärzte statt der Nr. 377 GOÄ die Nr. 252 GOÄ an. Leider muss man sagen, dass trotz des eigentlich gleichen Vorgehens dieser Austausch nicht GOÄ-konform ist. Ist eine Leistung im Gebührenverzeichnis explizit angeführt, muss sie auch angesetzt werden. Das ist anders als eine zulässige 
„Bestabrechnung“, da hier nicht mehrere Leistungen erbracht wurden und davon eine wegen Ausschlussbestimmungen in der Berechnung weggelassen wird (wie oben angeführt bei 375 plus 377 plus 1). Manche Kostenträger akzeptieren aber den Ansatz der Nrn. 375 plus 377 (Tetanus-Auffrischung) plus 1, wenn zur Nr. 1 „Beratung bei Verletzungsfolgen“ steht. Wenn nicht, ist der Kostenträger im Recht. Besser ist es, man rechnet direkt korrekt ab.


    Untersuchungen neben der Impfung


    Untersuchungen sind - anders als die Beratung - neben Impfleistungen nicht ausgeschlossen. Ist also für die Impfung eine gesonderte Untersuchung erforderlich (zum Beispiel die Nr. 7 GOÄ zur Untersuchung auf Infektfreiheit), ist diese Untersuchung neben der Impfziffer berechenbar. Mit der Impfung sind nur die Nachbeobachtungen am Tag der Impfung abgegolten (Allgemeine Bestimmungen vor dem Abschnitt C V der GOÄ, Nr. 2).


    Eintragungen in den Impfpass


    Für das Ausstellen eines neuen Impfpasses kann man die Nr. 70 GOÄ analog berechnen. Eintragungen in den Impfpass sind von der Berechenbarkeit ausgeschlossen:


    • für die Nrn. 376 bis 378 in den Allgemeinen Bestimmungen vor dem 
Abschnitt C V der GOÄ, Nr. 3 und 

    • für die Nr. 375 in deren Legende.


    Abrechnung der Impfstoffe


    Impfstoffe für Privatpatienten kann man entweder rezeptieren oder als Auslage nach § 10 GOÄ in Rechnung stellen. Die Entnahme der Impfstoffe aus dem GKV-Praxisbedarf ist untersagt (Sprechstundenbedarfsvereinbarung) "- auch dann, wenn man die Entnahme aus einem Privatrezept rasch wieder ausgleicht. Korrekt ist, für Privatpatienten eine kleinere Menge Impfstoffe getrennt zu bevorraten. Das Wiederauffüllen kann man aus einem Privatrezept für den Patienten vornehmen und dem Patienten dafür die Kosten nach § 10 GOÄ in Rechnung stellen. Das vermeidet das Risiko, dass der Patient den ihm rezeptierten Impfstoff unsachgemäß transportiert und für die Impfung einen getrennten Termin wahrnehmen muss.


    Bei Kosten für den Impfstoff, die höher als 25,56 Euro liegen, muss der Rechnung gemäß § 12 GOÄ ein Beleg (oder die Rechnung) für den Impfstoff beigefügt werden. Hier wäre das Privatrezept mit einem Vermerk wie „vom Arzt ausgelegt“ zu versehen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 3 | ID 38718150