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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |

    Pflichtangaben in der Rechnung

    In § 12 Abs. 2 GOÄ ist geregelt, was die Rechnung „insbesondere“ enthalten muss. Daraus folgt, dass die dort nachfolgend angeführten Angaben Mindestbestandteil einer ordnungsgemäßen GOÄ-Rechnung sind. Weitere Angaben (z. B. zur Zahlungsfrist) dürfen also aufgenommen werden. Ohne die Mindestbestandteile ist die Rechnung aber nicht, wie in § 12 Abs. 1 GOÄ gefordert „dieser Verordnung entsprechend“ und demgemäß auch nicht fällig. Die meisten aufgezählten Mindestinhalte sind selbsterklärend, zu einigen gibt es aber immer wieder Fragen.

     

    Bezeichnung der Leistung

    Unter § 12 Abs. 2 Nr. 3 wird die „Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistungen“ gefordert. Das heißt aber nicht, dass man den oft auch sperrigen Text der Leistungslegenden vollständig anführen muss. In der amtlichen Begründung zur GOÄ 1982 steht ausdrücklich, dass auch Kurzbezeichnungen angegeben werden können, „wenn diese aus sich heraus verständlich sind und den Leistungsumfang umfassend beschreiben.“ Das eröffnet einen gewissen Gestaltungsspielraum, mit dem man aber vorsichtig umgehen muss.