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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |

    Unzulässige Faktorerhöhung der Nrn. 1 und 5

    Durchaus naheliegend und als „Tipp“ anzutreffen, sind folgende Überlegungen zur Honorarsteigerung durch Berechnung der Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ mit einem höheren als dem 2,3-fachen Faktor:

     

    • Die Nrn. 1 und/oder 5 GOÄ mit einem höheren Faktor berechnen, wenn dies bei gleichzeitigem Verzicht auf den Ansatz einer anderen Leistung ein höheres Honorar ergibt. Beispiel: Auf die Nrn. 200 (45 Punkte) oder 2007 (40 Punkte) wird zugunsten der Berechnung der gesteigerten Nrn. 1 und/oder 5 verzichtet.

     

    • Bei der ersten Berechnung im Behandlungsfall die Nrn. 1 und/oder 5 steigern, weil ein Ansatz bei weiteren Terminen im Behandlungsfall nicht mehr möglich ist. Dies gilt wegen der Bestimmung „1 und/oder 5 nur einmal im Behandlungsfall neben Leistungen der Abschnitte C bis O“ für alle Leistungen ab Nr. 200 an aufwärts.

     

    Von dem beschriebenen Vorgehen ist abzuraten. Nach den GOÄ-Bestimmungen (hier § 5 GOÄ) muss die „einzelne“ Leistung schwieriger und/oder zeitaufwendiger als durchschnittlich gewesen sein, um sie mit höherem Faktor abrechnen zu dürfen. Die ebenfalls zulässigen besonderen „Umstände bei der Ausführung“ sind nicht „Umstände der Abrechnung“. Auch sie müssen sich auf die einzelne Leistung selber beziehen. Selbstverständlich heißt das nicht, dass Nr. 1 (oder Nr. 5) nicht gesteigert werden könnten. Dann aber aus ihnen selber innewohnenden Gründen, nicht wegen der Abrechnungsbestimmungen. Denn wenn ein solcher Grund nicht vorlag, könnte eine willkürliche Begründung als Abrechnungsbetrug gewertet werden.

     

    Lesen Sie zum Thema auch den Beitrag „Nr. 1 GOÄ: Häufig mit höherem Faktor abrechenbar“ aus AAA 04/2016, Seite 15.

    Nr. 7 GOÄ beinhaltet keine neurologische Untersuchung

    Auch private Krankenversicherungen kommen manchmal auf seltsame Ideen. Schon immer ärgert es sie, dass neben der Nr. 7 GOÄ ‒ für die vollständige Untersuchung des Bewegungsapparats ‒ die Nr. 800 GOÄ (eingehende neurologische Untersuchung) berechnet werden kann, wenn über die in Nr. 7 GOÄ inbegriffene Reflexprüfung hinaus mindesten drei weitere neurologische Untersuchungsgänge (z. B. Motorik, Koordination, Sensibilität) durchgeführt wurden.

     

    So wurde ein Leser kürzlich mit folgender Behauptung konfrontiert: Nr. 7 GOÄ beinhalte nicht nur den Bereich Reflexe, sondern auch die Palpation und orientierende Funktionsprüfung der Gelenke sowie der Wirbelsäule. Und bei einer Palpation werde die Sensibilität durch Überprüfung der Schmerzempfindlichkeit mitgeprüft und die Überprüfung der Motorik sei mit der „orientierenden Funktionsprüfung“ erfasst. Lassen Sie sich von solchen eigenwilligen Interpretationen der GOÄ nicht verunsichern!

     

    Was Nr. 7 GOÄ beinhaltet, bezieht sich auf „Gelenke und Wirbelsäule“, somit z. B. auf

    • die Palpation von Knochenpunkten, Sehnen, Ligamenten, Muskulatur,
    • die Prüfung auf Ödeme, auf Erguss, auf Schmerzempfindlichkeit, auf Beweglichkeit, ggf. der Pulse, aber nur in diesen Bereichen.

     

    Eine neurologische Untersuchung erfolgt dagegen mit einer anderen Untersuchungstechnik (zur Sensibilität z. B. mit einer Nadel) und prüft auch über die Gelenke und die Wirbelsäule hinaus (z. B. an Armen, Händen, Beinen, Bauch). Zudem wird die Motorik nicht nur in Bezug auf die Funktion von Gelenken beurteilt, sondern auch in komplexen Funktionen, z. B. das Gesamtbild des Körpers, die Muskelkraft, Paresen und Spastik.

     

    PRAXISHINWEIS | In der hier gebotenen Kürze können nicht alle Details dargestellt werden. Jedenfalls handelt es sich bei einer neurologischen Untersuchung nach Nr. 800 und einer Untersuchung nach Nr. 7 GOÄ um verschiedene Untersuchungen. Wenn die Versicherung Genaueres wissen möchte, möge sie Lehrbücher der Orthopädie, der Allgemeinmedizin und/oder der Neurologie heranziehen.

     

    Exzision großer, oberflächlicher „Geschwulste“ der Haut

    Die Exzision einer zwar oberflächlich gelegenen, aber großen Geschwulst kann mit Nr. 2404 GOÄ (Exzision einer größeren Geschwulst, 554 Punkte) berechnet werden. Als „groß“ gilt ein Befund

    • ab 3 cm Länge oder
    • 4 cm2 Fläche oder
    • 1 cm3 Volumen sowie
    • alle Befunde
      • am Kopf, an den Händen sowie
      • bei Kindern bis zum 6. Lebensjahr.

     

    Auch die Exzision am Kopf oder an den Händen befindlicher aktinischer Keratosen oder Basaliome ist somit mit Nr. 2404 statt mit Nr. 2403 GOÄ abzurechnen.

     

    MERKE | Nr. 2403 GOÄ (Exzision einer ... kleinen Geschwulst, 133 Punkte) bezieht sich tatsächlich einzig auf die Exzision einer „kleinen“ Geschwulst. Wenn nun eine „große“ Geschwulst zwar in oder unter der Haut oder Schleimhaut liegt, trifft Nr. 2403 GOÄ für deren Exzision nicht zu.

     
    Quelle: Ausgabe 07 / 2016 | Seite 11 | ID 44116617