Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel greifen wir Fragestellungen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften auf. |

    Zuschlag A beim Belegarzt

    Frage: „Darf ich als Belegarzt den Zuschlag A berechnen?“

     

    Antwort: Ja. Das beim Zuschlag A angeführte Abrechnungsverbot gilt nur für „Krankenhausärzte“. Das sind die am Krankenhaus angestellten oder verbeamteten Ärzte. Als Belegarzt sind Sie aber kein Krankenhausarzt, sondern ein Vertragsarzt, der seine Patienten im Krankenhaus behandeln darf, ohne dafür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten (§ 18 Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz). Zu bedenken ist jedoch, dass die Zuschläge den besonderen Aufwand des Arztes berücksichtigen, der durch die Leistungserbringung zu ungewöhnlicher Zeit entsteht. Ohne Zweifel entsteht der besondere Aufwand außerhalb der Sprechstunde bei ambulanten Patienten. Wenn Sie aber außerhalb Ihrer Sprechstunde Leistungen bei Ihren stationär behandelten Patienten zu Zeiten erbringen, in denen Sie ohnehin in der Klinik präsent sind, entsteht der besondere Aufwand nicht. Formal ist der Zuschlag berechenbar, man sollte mit ihm aber verantwortungsbewusst umgehen. Ohne Zweifel nicht ausgeschlossen ist gegebenenfalls der Ansatz eines der Zuschläge B ff. oder des Abschnitts B V der GOÄ (E ff.).