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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im GOÄ-Spiegel stellen wir Fragen aus GOÄ-Seminaren und Leserzuschriften sowie unsere Antworten dazu dar. Die hauptsächlich von der Fragestellung betroffenen Anwendungsbereiche der GOÄ sind den jeweiligen Themen vorangestellt. |

    Nr. 3 GOÄ - Schließt der „Zusammenhang“ andere Ziffern aus?

    Die Abrechnungsbestimmung zu Nr. 3 GOÄ (eingehende Beratung) lautet „nur berechnungsfähig als einzige Leistung oder im Zusammenhang mit [...] 5 bis 8, 800 oder 801“. Die Aussage „als einzige Leistung“ wirft keine Fragen auf. Wie aber ist „im Zusammenhang mit“ zu verstehen? Im allgemeinen Sprachgebrauch versteht man dies so, dass durch die Berechnung einer der genannten Ziffern (5 bis 8, 800 oder 801 ) die Berechnung der Nr. 3 ermöglicht wird - auch wenn dann in derselben Sitzung noch andere Ziffern berechnet werden. Schließlich heißt es sonst in der GOÄ „ist neben den Leistungen nach [...] nicht berechnungsfähig“ oder „nicht zusammen mit anderen Gebühren“. Entsprechend verfahren manche Ärzte so, dass sie für Leistungen innerhalb desselben Arzt-Patienten-Kontakts (je Sitzung) nach der Nr. 3 eine der „zugelassenen“ Ziffern mit einer Zeitangabe berechnen und die anderen Ziffern (zum Beispiel Blutabnahme, Ultraschall) mit einer anderen Zeitangabe.

     

    Interessant ist, dass diese Abrechnung nicht von jedem Kostenträger moniert wird. Wir müssen davon aber abraten: Die Bestimmung so zu verstehen hieße, sie nahezu sinnlos zu machen. Schließlich wird in den meisten Fällen neben der Nr. 3 auch eine Untersuchung erbracht (zum Beispiel Nr. 5 oder 7; ebenso Oberverwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26.6.2012, Az. 1 A 125/11). Bitte bleiben Sie daher bei der „offiziellen“ Sichtweise: Andere Leistungen als die Nrn. 5 bis 8, 800 oder 801 in derselben Sitzung verbieten die Abrechnung der Nr. 3. Anders verhält es sich, wenn die anderen Leistungen nicht „neben“, also nicht in demselben Arzt-Patienten-Kontakt (derselben Sitzung) erbracht wurden. Erfolgen sie an demselben Tag, beugt die Angabe der (deutlich unterschiedlichen) Uhrzeiten in der Rechnung Streichungen oder Rückfragen vor.

    Konsile sind zuschlagsfähig

    Bei der Berechnung der Nr. 60 GOÄ (Konsil) vergessen manche Ärzte, dass dazu auch die Zuschläge E bis H berechnet werden können. Zu beachten ist aber, dass der Grund für die Berechnung des Zuschlags nicht in der Person des abrechnenden Arztes liegen darf, sondern eine medizinische Notwendigkeit für die unverzügliche Ausführung (Zuschlag E) oder die Erbringung zur Unzeit (Zuschläge F bis H) gegeben sein muss - eine Folgerung aus § 1 GOÄ. Die Ausnahme, dass der Patient selbst das Konsil „sofort“ oder zur Unzeit erbat und es deshalb mit Kennzeichnung „auf Verlangen“ mit Zuschlag berechnet werden kann, dürfte eher theoretischer Natur sein.

     

    • Beispiele
    • Nicht-Berechenbarkeit von Zuschlag F: Der Arzt hat erst nach 20 Uhr Zeit.
    • Berechenbarkeit von Zuschlag E: In der laufenden Sprechstunde ruft ein Kollege an, der gerade Ihren Patienten behandelt und sofort Ihre konsiliarische Rücksprache braucht. Sie unterbrechen dafür Ihre Sprechstundentätigkeit.
     

    Keine telefonische Auskunft an Kostenträger!

    Eine Ärztin wurde vom Kostenträger des Privatpatienten angerufen, der um eine genauere Benennung der bei Injektionen verabreichten und in der Rechnung nur als „Medikament“ bezeichneten Auslagen bat. Auf keinen Fall wird solch eine Anfrage am Telefon beantwortet! Hat der Mitarbeiter des Kostenträgers noch nie von der ärztlichen Schweigepflicht gehört? Er möge schriftlich und mit gültiger Schweigepflichtsentbindung anfragen.

     

    MERKE |  Bei Auslagen unter 25,56 Euro im Einzelpreis fordert die GOÄ, in der Rechnung nur „Betrag und Art der Auslage“ anzugeben (§ 12 Abs. 2 Nr. 5). Ob es allerdings ausreicht, nur „Medikament“ zu schreiben, ist eine andere Frage. Eine Angabe wie die Art des Wirkstoffs (zum Beispiel „Spasmolytikum“) käme u.E. dem Sinn des § 12 GOÄ näher, der ein sogenanntes Transparenzgebot ist.

     

    Atemgymnastik und Anleitung des Patienten

    COPD-Patienten werden in der Praxis atemgymnastisch behandelt und bekommen eine Anleitung zur häuslichen Durchführung der Atemgymnastik. Dafür berechnet die Praxis die Nr. 505 GOÄ und für die Anleitung die Nr. 3211 analog (Unterweisung bei Anus-Praeter-Patienten). Eine Beihilfestelle monierte die Berechnung der Nr. 3211 analog mit dem Argument, mit der Nr. 505 seien die unterstützenden Maßnahmen abgegolten.

     

    Mit „einschließlich aller unterstützender Maßnahmen“ in der Leistungslegende der Nr. 505 GOÄ sind nur solche Maßnahmen erfasst, die der Durchführung der Atemgymnastik dienen (zum Beispiel Vibrationsmassage), aber auch die Anleitung bei der Durchführung (zum Beispiel zur Unterstützung durch Summen). Darüber hinausgehende Beratungsleistungen sind eigenständig berechenbar - ob wie hier mit 3211 analog oder mit einer anderen Beratungsziffer der GOÄ.

    Keine Sachkostenberechnung bei Schnelltests

    Die immer mehr anwendbaren Schnelltests weisen teils hohe Kosten für das Testmaterial auf. Trotzdem ist die Berechnung der Kosten (Auslage nach § 10 GOÄ) nicht möglich. Grund dafür ist die allgemeine Bestimmung Nr. 1 Satz 2 vor dem Laborabschnitt der GOÄ (Abschnitt M): „Mit den Gebühren [...] sind außer den Kosten [...] auch [...] abgegolten.“ Die dortige Ausnahme für Funktionstests trifft für Schnelltests nicht zu. Die Wahl der Abrechnungsziffer für den Schnelltest (meist eine Analogabrechnung) muss deshalb so erfolgen, dass das resultierende Honorar auch die Sachkosten mit abdeckt.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2013 | Seite 13 | ID 42318056