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  • · Fachbeitrag · Der GOÄ-Spiegel

    Abrechnungshinweise für alle Ärzte

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Im „GOÄ-Spiegel“ erhalten Sie GOÄ-Abrechnungstipps für Ihre Praxis. Die Themen resultieren aus Fragen der AAA-Leser oder aus GOÄ-Seminaren. |

    Abrechnung bei Leichenschau

    Die Abrechnung bei Leichenschau wird so häufig von Lesern nachgefragt, dass wir das Thema aufgreifen müssen. „Müssen“, weil wir leider nicht zufriedenstellend antworten können.

     

    Bei der Fassung der GOÄ 1996 ist die ärztliche Leichenschau stiefmütterlich behandelt worden. So ist eine Besuchsgebühr nach Nr. 50 GOÄ nicht offensichtlich, da in der Leistung nach Nr. 50 GOÄ die Beratung und symptombezogene Untersuchung obligat inbegriffen sind - die beide naturgemäß gegenüber einem Verstorbenen nicht erbracht werden können. Gleiches trifft für die Beratungen und Untersuchungen nach den Nrn. 3 (die zudem noch in ihrer Anmerkung die Berechnung neben Nr. 100 und/oder Nr. 50 ausschließt) und 6 bis 8 GOÄ zu, sodass auch die Berechnung der Unzeitzuschläge zu diesen Leistungen (Zuschlag A ff.) bei der Leichenschau hinfällig ist. Mit der Nichtabrechenbarkeit der Nr. 50 GOÄ entfällt auch die Möglichkeit, anlässlich der Leichenschau die Unzeitzuschläge nach E ff. abzurechnen, die zudem noch nach der Überschrift zu Abschnitt B V nicht auf die Leichenschau abstellen.