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  • · Fachbeitrag · COVID-19-Sonderregelungen

    GOÄ: Hygienepauschale, Mehrfachabrechnung der Nr. 3 und Telemedizin-Ausnahmen verlängert

    | Die GOÄ-Hygienepauschale, die ohne weiteres Zutun am 31.03.2021 ausgelaufen wäre, wird bis zum 30.06.2021 verlängert. Zur Erfüllung aufwendiger Hygienemaßnahmen im Rahmen der Coronapandemie kann auch im zweiten Quartal 2021 die Nr. 245 GOÄ analog zum Einfachsatz (6,41 Euro) bei jedem unmittelbaren, persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer ambulanten Behandlung abgerechnet werden. Daneben wurden auch die Abrechnungsempfehlungen zur Nr. 3 GOÄ für längere Beratungen sowie zur Telemedizin bis zum 30.06.2021 verlängert. |

     

    GOÄ-Hygienepauschale weiter bei jedem Arzt-Patienten-Kontakt möglich

    Die Bundesärztekammer (BÄK), der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband) und die Beihilfekostenträger haben die Abrechnungsempfehlung zur GOÄ-Hygienepauschale verlängert. Bei der Berechnung der Nr. 245 GOÄ analog kann dabei der zusätzliche Hygieneaufwand nicht zeitgleich mit einem erhöhten Faktor (> 2,3) für die in der Sitzung erbrachten ärztlichen Leistungen angesetzt werden, so die BÄK (iww.de/s4707). Zur Abrechnung der Nr. 245 GOÄ analog als Hygienepauschale ist insbesondere der persönliche Arzt-Patienten-Kontakt erforderlich. Das bedeutet, dass die Pauschale bei jeder erfolgten Beratung durch den Arzt berechnungsfähig ist, nicht jedoch bei einer telefonischen Beratung! Auch im Rahmen von Haus- oder Heimbesuchen kann die GOÄ-Hygienepauschale angesetzt werden. Dies gilt jedoch nicht für Besuche durch MFA, da in diesen Fällen eben kein Arzt-Patienten-Kontakt vorliegt.

     

    Mehrfachberechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen

    Auch die Abrechnungsempfehlung zur mehrfachen Berechnung der Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen im Rahmen der Coronapandemie wurde bis zum 30.06.2021 verlängert (BÄK: iww.de/s4735). Unverändert kann bei längeren telefonischen Beratungen je vollendete zehn Minuten die Nr. 3 GOÄ bis zu dreimal je Sitzung abgerechnet werden, sofern ein persönlicher Kontakt oder eine Videoübertragung pandemiebedingt nicht möglich bzw. zumutbar ist. Der Ansatz ist weiterhin auf viermal je Kalendermonat beschränkt (d. h., pro Monat max. 4x 3x die Nr. 3 GOÄ). Dauert eine Beratung bei dreimaligem Ansatz der Nr. 3 GOÄ in einer Sitzung doch länger als 30 Minuten, so darf dies nicht als Begründung für die Überschreitung des Schwellenwerts (Faktor > 2,3) angeführt werden (AAA 02/2021, Seite 9).

     

    Telemedizin bei psychotherapeutischen Leistungen sowie Nr. 60 GOÄ

    Bis zum 30.06.2021 wurde zudem die Empfehlung verlängert, nach der ein unmittelbarer Kontakt für die Abrechnung bestimmter psychotherapeutischer Leistungen sowie auch für die konsiliarische Erörterung (Nr. 60 GOÄ) im Rahmen der Coronapandemie nicht zwingend erforderlich ist. Vorübergehend sind demnach gegebenenfalls auch Kontakte per Videoübertragung ausreichend (BÄK: iww.de/s4736).

    Quelle: Ausgabe 04 / 2021 | Seite 10 | ID 47295199