· Fachbeitrag · Beratungsleistungen
GOÄ-Abrechnung der Beratung zur Organspende
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
Da auch die Organspendeberatung mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bereits ab dem 01.01.2027 nicht mehr mit EBM-Nr. 01480 abgerechnet werden kann, stellt sich auch hierzu die Frage, wie eine solche Beratung eigentlich nach GOÄ zu liquidieren ist.
BÄK hat Abrechnungsempfehlung gegeben
Kurz nach Einführung der EBM-Position 01480 hatte die Bundesärztekammer (BÄK) zusammen mit dem PKV-Verband und den Beihilfeträgern gemäß § 2, Abs. 1b Transplantationsgesetz (TPG) eine entsprechende Abrechnungsempfehlung für Privatpatienten beschlossen, die am 17.06.2022 im Deutschen Ärzteblatt (DÄ) veröffentlicht worden war (siehe iww.de/s15189). Diese Abrechnungsempfehlung beinhaltet eine analoge Abrechnung der Nr. 3 der GOÄ mit einer Mindestdauer von 10 Minuten. Eine Beratung unter 10 Minuten erfüllt nicht den Leistungsinhalt und wäre evtl. lediglich mit der Nr. 1 GOÄ analog abrechenbar. Die Beratung ist gemäß TPG je Patient alle zwei Jahre ab Vollendung des 14. Lebensjahres abrechenbar. Weiterhin schreibt das TPG vor, „dass mögliche Abrechnungsausschlüsse der Nr. 3 GOÄ gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten“.
Besonderheit: Abrechnungsausschlüsse werden nicht übernommen
Das bedeutet, dass die Nr. 3 GOÄ bei diesem Anlass neben allen anderen Positionen der GOÄ zeitgleich abrechenbar ist und keinerlei Ausschlüsse existieren. Die Beratung nach Nr. 3 GOÄ ist dann beispielsweise auch beim Hausbesuch und zudem auch neben anderen Sonderleistungen in einer Sitzung abrechenbar.
Nr. 3 GOÄ analog für die Beratung zur Organspende | ||||
Leistung | Bewertung | |||
Punkte | Euro (1,0-fach) | Euro (2,3-fach) | Euro(3,5-fach) | |
Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V. m. Abs. 1a TPG, Dauer mindestens 10 Minuten, Nr. 3 GOÄ analog Die Leistung ist innerhalb von zwei Jahren nur einmal berechnungsfähig | 150 | 8,74 | 20,11 | 30,60 |
PRAXISTIPP — Um möglichst viele Patienten zu beraten und diese Beratung zur Organspende alle zwei Jahre zu wiederholen, bietet sich für diese Leistung (wie auch für Präventionsleistungen) an, sie in ein Recall-System einzubinden. Bei der Abrechnung neben anderen Leistungen sollte man immer die unterschiedlichen Zeitvorgabe im Blick haben (EBM: 5 Minuten; GOÄ: 10 Minuten). |