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  • · Fachbeitrag · Beratungsleistungen

    GOÄ-Abrechnung der Beratung zur Organspende

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    Da auch die Organspendeberatung mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz bereits ab dem 01.01.2027 nicht mehr mit EBM-Nr. 01480 abgerechnet werden kann, stellt sich auch hierzu die Frage, wie eine solche Beratung eigentlich nach GOÄ zu liquidieren ist.

     

    BÄK hat Abrechnungsempfehlung gegeben

    Kurz nach Einführung der EBM-Position 01480 hatte die Bundesärztekammer (BÄK) zusammen mit dem PKV-Verband und den Beihilfeträgern gemäß § 2, Abs. 1b Transplantationsgesetz (TPG) eine entsprechende Abrechnungsempfehlung für Privatpatienten beschlossen, die am 17.06.2022 im Deutschen Ärzteblatt (DÄ) veröffentlicht worden war (siehe iww.de/s15189). Diese Abrechnungsempfehlung beinhaltet eine analoge Abrechnung der Nr. 3 der GOÄ mit einer Mindestdauer von 10 Minuten. Eine Beratung unter 10 Minuten erfüllt nicht den Leistungsinhalt und wäre evtl. lediglich mit der Nr. 1 GOÄ analog abrechenbar. Die Beratung ist gemäß TPG je Patient alle zwei Jahre ab Vollendung des 14. Lebensjahres abrechenbar. Weiterhin schreibt das TPG vor, „dass mögliche Abrechnungsausschlüsse der Nr. 3 GOÄ gegenüber anderen Leistungen des Gebührenverzeichnisses für ärztliche Leistungen nicht gelten“.

     

    Besonderheit: Abrechnungsausschlüsse werden nicht übernommen

    Das bedeutet, dass die Nr. 3 GOÄ bei diesem Anlass neben allen anderen Positionen der GOÄ zeitgleich abrechenbar ist und keinerlei Ausschlüsse existieren. Die Beratung nach Nr. 3 GOÄ ist dann beispielsweise auch beim Hausbesuch und zudem auch neben anderen Sonderleistungen in einer Sitzung abrechenbar.

     

    Nr. 3 GOÄ analog für die Beratung zur Organspende

    Leistung
    Bewertung
    Punkte
    Euro (1,0-fach)
    Euro (2,3-fach)
    Euro
    (3,5-fach)

    Beratung zur Organ- und Gewebespende nach § 2 Abs. 1b i.V. m. Abs. 1a TPG,

    Dauer mindestens 10 Minuten, Nr. 3 GOÄ analog

    Die Leistung ist innerhalb von zwei Jahren nur einmal berechnungsfähig

    150

    8,74

    20,11

    30,60

     

     

    PRAXISTIPP — Um möglichst viele Patienten zu beraten und diese Beratung zur Organspende alle zwei Jahre zu wiederholen, bietet sich für diese Leistung (wie auch für Präventionsleistungen) an, sie in ein Recall-System einzubinden. Bei der Abrechnung neben anderen Leistungen sollte man immer die unterschiedlichen Zeitvorgabe im Blick haben (EBM: 5 Minuten; GOÄ: 10 Minuten).

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2026 | Seite 12 | ID 50905469