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  • · Fachbeitrag · Apps auf Rezept

    DiGAs für Privatpatienten: Was ist zu beachten?

    | Während für Kassenpatienten klar geregelt ist, welche digitalen Gesundheitsanwendungen (DiGA) verordnungsfähig sind, ist die Angelegenheit bei der Privatliquidation weniger eindeutig. Die Frage, ob diese „Apps auf Rezept“ auch bei Privatpatienten von den Kostenträgern übernommen werden, kann nicht pauschal beantwortet werden. Das hängt insbesondere von der jeweiligen Versicherung ab. |

     

    GKV: DiGA-Verzeichnis ist das Maß der Dinge

    Bei Kassenpatienten hat es der Vertragsarzt bei der Verordnung einer DiGA relativ leicht. Ist die gewünschte DiGA im sogenannten DiGA-Verzeichnis zu finden (online unter diga.bfarm.de, mit derzeit über 30 DiGAs), so kann diese App auch als Kassenleistung zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) verordnet werden, sofern die Voraussetzungen dafür gegeben sind.

     

    PKV: Entscheidend ist der Tarif des Patienten

    Doch wie verhält es sich mit den DiGAs oder sonstigen Gesundheits-Apps in der Privatliquidation? Grundsätzlich können Ärzte auch ihren Privatpatienten eine DiGA verschreiben. Anders als in der GKV ist die Erstattung in der privaten Krankenversicherung (PKV) jedoch nicht klar geregelt. Grundlage des Leistungsumfangs ist vielmehr der individuelle privatwirtschaftliche Vertrag, den die PKV-Versicherten mit der jeweiligen Krankenversicherung abgeschlossen haben.