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  • · Fachbeitrag · Abrechnungshinweise

    GOÄ: Kinderärzte fragen - wir antworten!

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, Pulheim

    | Aus Leserfragen zu den psychometrischen Testverfahren (Nrn. 856 und 857 GOÄ) greifen wir die Aspekte „Delegation“ und „Analogabrechnung“ heraus. |

     

    Delegation von psychometrischen Testverfahren

    Zur Delegierbarkeit der Leistungen hatten wir bereits im GOÄ-Spiegel in Ausgabe 6/2012 von AAA Stellung genommen. Ergänzend wurde gefragt, was die MFA genau dürfe. Unser Hinweis auf den Arztvorbehalt hinsichtlich Indikationsstellung und klinische Bewertung erschien zu allgemein.

     

    Als einfache Faustregel gilt: Komplexe Tests, bei denen das Verhalten des Probanden in die Bewertung einfließt, dürfen nicht oder nur an speziell ausgebildete Helfer delegiert werden. Im Umkehrschluss heißt das: Bei allen anderen Tests darf die MFA nach Indikationsstellung des Arztes für den jeweiligen Test die gesamte Durchführung, von der Erläuterung des Testablaufs bis zur Erfassung von Punktzahlen oder Scores, vornehmen, die dann wieder der Arzt in seine Dokumentation übernimmt und klinisch bewertet.

     

    Wie geht man vor, wenn ein Testverfahren nicht in der GOÄ angeführt ist?

    In der Nr. 856 GOÄ sind die Tests abschließend angeführt, in der Nr. 857 GOÄ beispielhaft. Folge ist, dass man einen in der GOÄ nicht aufgeführten standardisierten Intelligenz- und Entwicklungstest (Nr. 856) analog abrechnen müsste, in der GOÄ nicht angeführte orientierende Testuntersuchungen hingegen ohne Analogkennzeichnung nach Nr. 857 berechnen kann.

     

    Weil die Bezeichnung der Art des Tests in der Nr. 856 GOÄ auch auf einen in der GOÄ nicht angeführten standardisierten Intelligenz- und Entwicklungstest zutrifft, kann man aber auch die (umstrittene) Auffassung vertreten, eine Analogkennzeichnung sei nicht erforderlich. Die genaue Bezeichnung des jeweiligen Tests muss in der Rechnung nicht angegeben werden. Das erspart bei Analogabrechnungen häufige Rückfragen von Versicherungen.

     

    Zu beachten ist die richtige Zuordnung der Tests zu Nr. 856 oder Nr. 857 GOÄ. Dabei ist neben der Art des Tests auch der mit dem Test verbundene Aufwand zu berücksichtigen. Die Zuordnung eines Tests, der kein „Intelligenz- oder Entwicklungstest“ ist, zur Nr. 856 GOÄ ist nur möglich, wenn der Test seiner Art nach eine Zwischenstellung einnimmt und der Aufwand entsprechend ist. Die folgenden Tests können Sie unter die Nr. 856 subsumieren - die Liste ist nicht abschließend:

     

    • Hyperkinese-Test (HKS)
    • Konzentrations-Leistungs-Test (KLT)
    • Sprach-Verständnis-Test für Kinder (MSVK)
    • Koordinations-Test für Kinder (KTK)
    • Aachener Aphasie-Test (AAT)
    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 22 | ID 37607160