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  • · Fachbeitrag · Abrechnungshinweise

    GOÄ: Chirurgen fragen - wir antworten!

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    | Im GOÄ-Spiegel erhalten Sie heute GOÄ-Abrechnungstipps zu den Themen Steigerungsfaktor bei ambulanten Operationen und Mehrfachberechnung der Nr. 2007 GOÄ. Die Themen resultieren aus Fragen der AAA-Leser oder aus GOÄ-Seminaren. |

    Steigerungsfaktor bei ambulanten Operationen

    Frage: „Ihr Hinweis zur Sachkostenabrechnung bei ambulanten Operationen in der letzten Ausgabe ist interessant. Damit hatte ich aber nie Probleme, wohl aber damit, dass eine Beihilfe meint, mit dem Zuschlag für ambulante Operationen seien die besonderen Schwierigkeiten der Operation berücksichtigt. Ein höherer Faktor könne deshalb nicht abgerechnet werden. Das erscheint mir falsch. Was meinen Sie?“

     

    Antwort: Sie haben Recht. Wie zur Sachkostenabrechnung in Ausgabe 7/2012 von AAA ausgeführt, beziehen sich die Zuschläge nur auf die besonderen Kosten bei ambulanter Operation, nicht auf die ärztliche Leistung selber. Ist diese schwieriger oder zeitaufwendiger als durchschnittlich, können Sie mit der entsprechenden Begründung auch bei ambulanten Operationen einen höheren Faktor berechnen. Der Umstand einer ambulanten Operation als solcher begründet aber keinen höheren Faktor - auch nicht als im Paragrafen 5 der GOÄ (Faktorenbemessung) angeführter „Umstand bei der Ausführung“. Paragraf 5 der GOÄ verlangt als Grund für einen höheren Faktor Besonderheiten der „einzelnen Leistung“, bezieht sich also auf die jeweilige Leistung - und die ärztliche Leistung in sich wird ja durch die ambulante Erbringung nicht „automatisch“ aufwendiger. Und ein besonderer Kostenaufwand ist kein nach Paragraf 5 GOÄ zulässiges Kriterium für die Faktorenbemessung.

    Mehrfachberechnung Nr. 2007 GOÄ

    Frage: „Wie oft darf ich die Nr. 2007 GOÄ (Fadenentfernung) abrechnen? Eine Versicherung meint, Nr. 2007 GOÄ sei auf eine Operation bezogen nur einmal berechenbar.“

     

    Antwort: Nr. 2007 GOÄ ist nicht auf „je Sitzung“ abgestellt. „Entfernung“ (die ärztliche Leistung) steht in der Einzahl, der Plural „Fäden oder Klammern“ bezieht sich auf mögliche mehrere Fäden oder Klammern einer Wunde. Nr. 2007 GOÄ kann deshalb bei mehreren Wunden entsprechend mehrfach berechnet werden. Nr. 2007 GOÄ kann bezogen auf eine Wunde zweimal berechnet werden, wenn die Entfernung zweizeitig erfolgt. Bei sehr vielen kleinen Wunden ist aber die Angemessenheit des Honorars zu beachten und deshalb Nr. 2007 GOÄ gegebenenfalls nicht auf jede Wunde, sondern auf eine größere Region zu beziehen.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2012 | Seite 22 | ID 34557900