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  • · Fachbeitrag · Abrechnungswissen

    Honorarverluste vermeiden - So rechnen Sie jede erbrachte Leistung ab!

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Reilingen, www.vital-arzt-praxis.de

    | Das Honorar aus ärztlichen Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ist auf mehreren Ebenen begrenzt. Dadurch entsteht bei vielen Ärzten eine gewisse Abrechnungsmüdigkeit und Selbstkürzungsmentalität. Diese beruht auf der häufig unterbewussten Annahme, dass Ärzte für viele erbrachte Leistungen kein Honorar mehr bekämen. Im Laufe der Zeit befassen sich immer weniger Ärzte mit den Möglichkeiten der Abrechnung. Diese Selbstkürzung führt zu Honorarverlust, der sich summieren kann. |

    Die Grundkonstellation

    Die verschiedenen Kostendämpfungsgesetze der letzten Jahrzehnte haben jeweils konkrete Einschnitte in die Honorierung ärztlicher Leistungen gebracht. Unter dem Stichwort „Mengenbegrenzung“ wurde letztlich das Honorar der Ärzte immer weiter reduziert. Inzwischen existieren im Rahmen der Vergütung ambulanter ärztlicher Leistungen im Prinzip drei Ebenen der Honorarbegrenzung.

     

    • Die drei Ebenen der Honorarbegrenzung |
    • Die Ebene der Vergütung von Leistungen durch Pauschalen. Die Leistungen sind nach dem Willen des Gesetzgebers zu Pauschalen zusammenzufassen. Diese sind im Rahmen der letzten EBM-Änderungen als Regelleistungsvolumen (RLV) und qualifikationsgebundene Zusatzvolumen (QZV) wirksam. Sind diese Honorarvolumina ausgeschöpft, werden die verbliebenen abrechnungsfähigen Leistungen nur noch nach einem reduzierten Honorarsatz vergütet.

    • Die Ebene der Fallzahl. Die Fallzahlbegrenzung kürzt das Honorar bei Überschreitung der durchschnittlichen Fallzahl um mehr als 50 Prozent. Durch diese Regelung wird der für einen Arzt zutreffende arztgruppenspezifische Fallwert für jeden über 150 Prozent der durchschnittlichen RLV-Fallzahl der Arztgruppe hinausgehenden RLV-Fall gemindert:

      • um 25 Prozent für Fälle über 150 - 170 Prozent
      • um 50 Prozent für Fälle über 170 - 200 Prozent
      • um 75 Prozent für Fälle über 200 Prozent

    • Die Ebene des Zeitaufwands. In Anhang 3 des EBM ist für jede Leistung eine Kalkulations- und eine Plausibilitätszeit angegeben. Die aufgeführten Kalkulationszeiten werden unter Berücksichtigung des Komplexierungs- und Pauschalisierungsgrads als Basis für die Plausibilitätsprüfungen vertragsärztlicher Leistungen verwendet. Maßgeblich für die Abrechnung ist die Plausibilitätszeit. Als Obergrenzen sind danach festgelegt:

      • Die Quartalsarbeitszeit mit maximal 780 Stunden
      • Die Tagesarbeitszeit mit maximal 12 Stunden