Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · ABC der Abrechnung

    „“ ‒ Sprunggelenksdistorsion im Notfalldienst

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach, www.vita-lco.de

    | Im Zusammenhang mit der Abrechnung von Gebührenordnungspositionen des organisierten Notfalldienstes scheint die Berechnung von Sonderleistungen immer wieder Probleme zu machen. Was genau können Sie abrechnen, wenn sich Ihr eigener Patient notfallmäßig mit einer Sprunggelenksverletzung am Samstag im organisierten Notfalldienst vorstellt ‒ und Sie selbst haben Dienst? |

     

    Der Fall

    Der Patient, 38 Jahre alt, normgewichtig, keine Vorerkrankungen, stellt sich am Samstag gegen 16.30 Uhr im organisierten Notfalldienst vor. Er gibt an, beim Spaziergang umgeknickt und danach hingefallen zu sein. Er verspürte sofort einen kräftigen Schmerz im linken Knöchel und konnte danach kaum auftreten. Der Patient wird untersucht. Dabei zeigen sich die Bänder insgesamt stabil, kein Hinweis auf Bandriss. Es war auch keine erweiterte Aufklappbarkeit im Sprunggelenk festzustellen. Es wurden das Untersuchungsergebnis (Distorsion im Sprunggelenk) mit dem Patienten erörtert, ein Tape-Verband angelegt und die entsprechenden Verhaltensweisen dargelegt.

    Abrechnung nach EBM

    Eine Erstvorstellung im organisierten ärztlichen Notfalldienst am Samstag ist grundsätzlich mit der Notfallpauschale nach EBM-Nr. 01212 abzurechnen. Dafür wird auch der Notfallschein erstellt und entsprechend ausgefüllt. Das gilt auch dann, wenn es sich um einen eigenen Patienten handelt. Vergessen Sie auf keinen Fall die Uhrzeitangabe, denn diese ist entsprechend der Präambel I.2 Nr. 5 für Notfallbehandlungen bei den EBM-Nrn. 01205, 01207, 01210, 01212, 01214, 01216 und 01218 vorgeschrieben. Wegen der Distorsion mit leichter Schwellung des Sprunggelenks und schmerzhafter Bewegungseinschränkung ist die Anlage eines Tape-Verbands indiziert. Dieser ist nach EBM-Nr. 02350 zu berechnen. Dabei ist zwingend der Leistungsinhalt der Nr. 02350 zu beachten: „Fixierender Verband mit Einschluss mindestens eines großen Gelenks unter Verwendung unelastischer, individuell anmodellierbarer, nicht weiter verwendbarer Materialien“. Die Formulierung „unelastisch und individuell anmodellierbar“ schließt die Verwendung von elastischen Binden aus.