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  • · Fachbeitrag · ABC der Abrechnung

    „O“ ‒ Oberschenkelhalsfraktur

    von Dr. Dr. med. Peter Schlüter, Östringen-Tiefenbach

    | Herr L., ein 76-jähriger, bisher rüstiger und komplett selbstständiger Patient stürzt im häuslichen Umfeld. Die Tochter ruft den Hausarzt an, der den notwendigen Hausbesuch aus der Sprechstunde heraus durchführt. Die Untersuchung zeigt den Patienten in bekanntem körperlichen Zustand auf einem Küchenstuhl sitzend. Der Patient berichtet, nach dem Sturz nicht mehr auf dem rechten Bein stehen zu können. | 

     

    Untersuchung, Therapie und weitere Betreuung

    Die vorsichtig durchgeführte Untersuchung zeigt das rechte Bein in typischer Außenrotation. Die leichte Bewegung verursacht schon eine fühlbare Krepitation im Bereich des proximalen Oberschenkels. Es wird ein Krankentransport organisiert und der Patient unter dem Verdacht einer Oberschenkelhalsfraktur in die Klinik eingeliefert. Dort wird eine TEP eingesetzt und eine Anschlussheilbehandlung (AHB) eingeleitet. Postoperativ entwickelte der Patient ein hirnorganisches Psychosyndrom.

     

    Trotz intensiver Behandlung wird Herr L. nach der AHB als Pflegefall in ein entsprechendes Pflegeheim entlassen, wo er von seinem bisherigen Hausarzt weiter betreut wird. Wenige Tage vor der Entlassung wird der Hausarzt über den Verlauf der AHB und die bevorstehende Entlassung informiert. Der Hausarzt besucht danach den Patienten im Pflegeheim. Neben einer geänderten Medikation, die zu verordnen ist, ist der Medikationsplan anzupassen. Physiotherapie ist einzuleiten und die entsprechenden Verordnungen sind auszustellen. Der Patient ist in die Hausbesuchsliste aufzunehmen und die notwendigen Facharztbesuche sind zu organisieren. Da der Patient nun hilfebedürftig ist, sind die entsprechenden Krankentransporte zu organisieren und terminlich abzustimmen. Hier zeigt sich schon ein erstes Problem: Die Krankenhäuser oder Kliniken dürfen keine ambulanten Aktionen verordnen bzw. veranlassen, außer den Transport des zu entlassenden Patienten von der Klinik nach Hause bzw. in eine andere Klinik und die notwendige Medikation für den Entlasstag. Der Patient benötigt nun aber zügig seine Medikamente und ggf. Physiotherapie u. v. m., was letztendlich vom Hausarzt zu erledigen ist. Das nächste Problem ergibt sich aus der Tatsache, dass die niedergelassenen Vertragsärzte so lange keine Aktionen zulasten der gesetzlichen Krankenkassen veranlassen dürfen, wie sich der Patient noch in stationärer Behandlung befindet. Der betreuende Hausarzt darf frühestens am Tag der Entlassung des Patienten Rezepte und Verordnungen ausstellen, nicht jedoch schon im Vorfeld. Letzteres wäre jedoch oft notwendig, da die neu zu verordnenden Medikamente in den Apotheken oft nicht vorrätig sind. Im Zusammenhang mit der Überleitung eines Patienten von der Reha oder Klinik in das häusliche Umfeld sind weiterhin Gespräche mit den weiterbetreuenden Heimen, mehrere Konsile mit Fachkollegen und vor allem eingehende Erörterungen mit den Angehörigen notwendig.