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  • · Fachbeitrag · ABC der Abrechnung

    „H“ ‒ Häuslicher Unfall

    von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten

    | Die Patientin schmückt am Tag vor Silvester das Haus und stürzt auf der Leiter stehend mit dieser um. Sie prellt sich das rechte Kniegelenk, hat zwar Schmerzen, kann aber noch laufen. Sie legt einen Salbenverband an. Als sie am nächsten Morgen (Silvester) eine deutliche Schwellung des Gelenks und eine deutliche Schmerzzunahme feststellt, beschließt sie, sich in der Notfallpraxis vorzustellen. Die 40-jährige Patientin kommt humpelnd und vom Sohn gestützt in die Praxis. Das rechte Kniegelenk ist deutlich geschwollen. Eine äußere Verletzung ist nicht erkennbar. Klinisch liegen keine Hinweise auf eine Meniskusverletzung vor. |

     

    Bild: IWW

    Diagnose, Therapie und weiteres Prozedere

    Der Bereitschaftsarzt diagnostiziert eine Prellung des rechten Kniegelenks (ICD-10-Code: S80.0 RG) mit konsekutivem Gelenkerguss (ICD-10-Code: M25.46 RG). Nach der Desinfektion und einer Stichkanalanästhesie punktiert er das Gelenk, wobei sich 50 ml klare Flüssigkeit gewinnen lassen; kein Nachweis einer intraartikulären Blutung. Es erfolgen die Anlage eines Kompressionsverbands, die Verordnung eines Antiphlogistikums und die Empfehlung, das Gelenk in den nächsten Tagen zu schonen.

     

    Am Folgetag (Neujahr) ruft die Patientin wegen deutlicher Schmerzen noch einmal in der Notfallpraxis an und fragt, ob sie die Schmerzmedikation auch erhöhen könne.