· Fachbeitrag · ABC der Abrechnung
„D“ ‒ Durchfall
von Dr. med. Heiner Pasch, Kürten
| Ein 30-jähriger Patient mit heftigen Durchfällen bittet den Hausarzt um einen Hausbesuch. Anamnestisch ist zu erfahren, dass der Patient gerade erst im Urlaub auf Kreta war und dort auch regelmäßig in Restaurants gespeist hatte. Während des Urlaubs war er beschwerdefrei. Chronische Vorerkrankungen sind nicht bekannt und eine Dauermedikation ist nicht gegeben. |

Untersuchung, Diagnose, weiteres Prozedere
Klinisch wird ein leicht reduzierter Allgemeinzustand (AZ) und subjektives Schwächegefühl festgestellt, jedoch kein Ikterus. Das Abdomen ist weich und eindrückbar. Der Patient reagiert mit einem leichten diffusen Druckschmerz. Zudem ist eine heftige Peristaltik feststellbar. Leber und Milz sind unauffällig, der Blutdruck liegt bei 105/65 mmHg, der Puls beträgt 88/Minute. Beim Versuch des Patienten, aufzustehen, setzt deutlicher Schwindel ein. Eine Sonografie am Folgetag ergibt, dass Leber, Gallenblase und Pankreas ohne Befund sind. Folgende Laborwerte werden ermittelt: Leukozyten = 12.000/µl; Hb = 14,2 g/dl; CRP = 18 mg/l; Leberwerte inkl. der Hepatitis-Serologie sind unauffällig. Doch im Stuhl lassen sich Salmonellen nachweisen. Es handelt sich hier um eine akute Salmonellenenteritis nach dem Urlaub auf Kreta. Zur Kreislaufstabilisierung wird direkt eine Infusion von 1.000 ml Ringerlösung durchgeführt. Dem Patienten wird empfohlen, reichlich vor allem auch elektrolythaltige Getränke zu sich zu nehmen sowie leichte Kost, gerne auch Salzstangen. Der Hausarzt stellt eine AU-Bescheinigung für fünf Tage aus. Nach zwei Tagen lässt der Durchfall nach, nach fünf Tagen fühlt sich der Patient wieder fit.
Abrechnung
Nach der GOÄ kommen beim Besuch die Nrn. 50, 7, 272 und 70 GOÄ sowie das Wegegeld zum Ansatz. Nr. 50 GOÄ wird mit dem Faktor 3,5 gesteigert aufgrund der eingehenden Beratung zur Infektionsgefahr für andere und der hygienischen Sicherheitsmaßnahmen. Zudem sind Sachkosten zu Nr. 272 GOÄ berechnugsfähig. Am Folgetag werden neben den Nrn. 1 und 7 GOÄ die Nrn. 410, 420, 250 GOÄ abgerechnet sowie die in der Laborgemeinschaft erbrachten Analysen aus dem Kapitel MII. Nach fünf Tagen können dann noch einmal die Nrn. 1 und 5 GOÄ abgerechnet werden.
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