Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Leserforum TSVG

    Für Kinderfrüherkennungs-Untersuchungen (doch) kein Zuschlag ‒ Fragen zu Neupatienten

    | FRAGE: Ich bin Kinderarzt und habe bei einem Kind auf Vermittlung der Terminservicestelle (TSS) eine Kinderfrüherkennungsuntersuchung, die U5, durchgeführt. Kann ich zusätzlich zur EBM-Nr. 01715 für die U5-Untersuchung auch den Zuschlag 04010B (die Untersuchung ist am 4. Tag nach Vermittlung durch die TSS erfolgt) abrechnen? |

     

    Antwort: Zwar hat der Bewertungsausschuss beschlossen, dass die Zusatzpauschale Nr. 04010 auch in Fällen, in denen ausschließlich Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern des Abschnitts 1.7.1 durchgeführt werden, berechnet werden kann. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat diesen Teil des Beschlusses jedoch als „gesetzlich nicht vorgesehen“ beanstandet. Daher kann der Zuschlag nach Nr. 04010 nicht abgerechnet werden, wenn an dem vermittelten Termin ausschließlich die U-Untersuchung erfolgt. Werden jedoch noch andere Leistungen durchgeführt, die zur Abrechnung der Versichertenpauschale führen, kann die Zuschlagsposition angesetzt werden.

     

    Frage: Da in der Nachbarschaft eine Praxis geschlossen wurde, habe ich viele neue Patienten. Einige dieser Patienten habe ich in den vorangegangenen Quartalen auch schon im Rahmen der Kollegialvertretung behandelt. Kann ich diese Patienten auch als „Neupatienten“ kennzeichnen und abrechnen?

     

    Antwort: Ein Patient gilt dann nicht als Neupatient, wenn er im aktuellen Quartal und in den vorangegangenen acht Quartalen von Ihnen behandelt wurde. Aus welchem Anlass diese Behandlung erfolgt ist, ist unbeachtlich. Auch wenn Sie den Patienten in den acht Vorquartalen nur einmal im Rahmen der Kollegialvertretung behandelt haben, ist dieser Patient für Sie leider kein Neupatient.

     

    Frage: In unserer chirurgischen Praxis wurde ein neuer Patient in der offenen Sprechstunde behandelt. Unter welcher TSVG-Konstellation ‒ „Neupatient“ oder „offene Sprechstunde“ ‒ ist dieser Fall anzulegen?

     

    Antwort: Für den Fall, dass zwei TSVG-Konstellationen zutreffen, gibt es keine Regelungen.

     

    PRAXISTIPP | Da die Zahl der Fälle, die in der TSVG-Konstellation „Offene Sprechstunde“ vergütet werden, auf 17,5 Prozent der Arztgruppenfälle begrenzt ist, „Neupatienten“ aber unbegrenzt extrabudgetär vergütet werden, empfehlen wir, diesen Fall als „Neupatient“ mit der Kennung „5“ im KVDT-Feld 4103 anzulegen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • TSVG: Fragen zu Terminfällen, offenen Sprechstunden und Neupatienten geregelt (AAA 07/2019, Seite 2)
    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 3 | ID 46190299