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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Präoperative Untersuchungen gestrichen: Richtig?

    | Frage: „Vor geplanten ambulanten oder belegärztlichen Operationen (OP) rechnen wir zur OP-Vorbereitung die Nrn. 31010 bis 31013 EBM - je nach Alter der Patienten - regelmäßig ab. Jetzt teilte uns die Kassenärztliche Vereinigung (KV) mit, diese Positionen müssten in den Fällen gestrichen werden, in denen keine Eingriffe durchgeführt wurden. Offensichtlich hat man patientenbezogene Daten zusammengeführt und festgestellt, dass bei mehreren Patienten, bei denen die Nrn. 31010 bis 31013 EBM abgerechnet wurden, keine OP ausgeführt wurden. Ist die Streichung berechtigt?“ |

     

    Antwort: Nein! Ist ein ambulanter oder belegärztlicher Eingriff vorgesehen, sind die Nrn. 31010 bis 31013 EBM berechnungsfähig, auch wenn der Eingriff - warum auch immer - nicht oder vollstationär in einem Krankenhaus erbracht wird. Nur bei von vornherein vollstationär in einem Krankenhaus geplanten Eingriffen sind die Nrn. 31010 bis 31013 EBM nicht berechnungsfähig. Doch Vorsicht bei folgenden Fällen:

     

    • Eine OP soll ambulant bzw. belegärztlich durchgeführt werden. Aufgrund mehrerer im Rahmen der präoperativen Untersuchungen festgestellten Risikobefunde muss davon Abstand genommen werden, der Eingriff wird vollstationär erbracht. Die Nrn. 31010 bis 31013 EBM bleiben berechnungsfähig.

     

    • Ein Patient entschließt sich, eine zunächst ambulant vorgesehene, aber nicht unbedingt kurzfristig erforderliche OP (Beispiel: OP einer Hammerzehe) nicht durchführen zu lassen, Sie haben die präoperativen Untersuchungen bereits erbracht. Die Nrn. 31010 bis 31013 EBM bleiben berechnungsfähig. 

     

    Fazit |

    Zur Berechnung der Nrn. 31010 bis 31013 EBM kommt es nur darauf an, ob ein ambulanter/belegärztlicher Eingriff geplant ist. Kommt es nach Erbringung der präoperativen Untersuchungskomplexe anders, ist das unerheblich.

     

    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 9 | ID 28866760