· Nachricht · Leserforum GOÄ
Nr. 56 GOÄ in Zusammenhang mit einem Check-Up abrechenbar?
FRAGE: „Um eine mehrfache Terminvergabe bei gewünschtem umfangreichen Check-Up zu vermeiden, bemühen wir uns, alle Untersuchungen und Besprechungen der Ergebnisse, auf zwei kompakte Termine zu komprimieren. Dadurch entsteht oft eine Verweilzeit in der Praxis von bis zu zwei Stunden. Ist in einer solchen Konstellation die Nr. 56 (originär oder analog) berechnungsfähig?“
Antwort: Die benötigte Zeit bei einen „Check-Up“ ist mit der Erbringung der entsprechenden Leistungen abgegolten. Eine Berechnung der Verweilgebühr nach Nr. 56 GOÄ (180 Punkte) ist nur möglich bei „untätigem Verweilen“ des Arztes und nicht für das Verweilen des Patienten in der Praxis. Dies lässt sich auch aus den allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 56 GOÄ entnehmen.
Allgemeinen Bestimmungen zu Nr. 56 |
„Die Verweilgebühr darf nur berechnet werden, wenn der Arzt nach der Beschaffenheit des Krankheitsfalls mindestens eine halbe Stunde verweilen muss und während dieser Zeit keine ärztliche(n) Leistung(en) erbringt. Im Zusammenhang mit dem Beistand bei einer Geburt darf die Verweilgebühr nur für ein nach Ablauf von zwei Stunden notwendiges weiteres Verweilen berechnet werden.“ |