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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Gesundheitsuntersuchung: Übergangsregelung erst mit EBM-Anpassung zu erwarten

    | FRAGE: Es geht um die Gesundheitsuntersuchung (GU), die künftig (voraussichtlich ab 2019) nur noch höchstens alle 3 statt wie bisher alle 2 Jahre auf Kosten der gesetzlichen Krankenversicherung in Anspruch genommen werden kann. Wie ist mit denjenigen Patienten umzugehen, die z. B. 2017 eine Gesundheitsuntersuchung haben durchführen lassen? Diese haben nun teilweise bereits eine Anmeldung für den nächsten Check-Up im Jahr 2019. Müssen diejenigen Patienten nun ebenfalls einen 3-jährigen Abstand abwarten oder gilt bei ihnen in dieser Konstellation noch die alte Regelung von 2 Jahren? |

     

    Antwort: Der Beschluss des G-BA zur Änderung der Gesundheitsuntersuchungs-Richtlinie (noch nicht in Kraft getreten!) enthält keine Übergangsregelung. In Abschnitt A Ziffer 7 der ‒ geänderten ‒ Richtlinie heißt es lediglich: „Versicherte haben ab Vollendung des 35. Lebensjahres alle 3 Jahre Anspruch auf eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung. Wird eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt, ist in den auf das Untersuchungsjahr folgenden 2 Kalenderjahren keine Gesundheitsuntersuchung durchzuführen.“ Man kann diese Regelung nun dahingehend interpretieren, dass wegen der Änderung der Inhalte der GU die vor dem Inkrafttreten der Änderung durchgeführten GU nicht mitzählen, also bei Versicherten mit GU nach alten Richtlinien in 2017 bereits in 2019 eine GU nach neuen Richtlinien durchgeführt werden kann. Genauso gut ist jedoch eine Interpretation in dem Sinne möglich, dass die ‒ alten ‒ GUen mitzählen und eine neue GU in 2019 erst bei Versicherten, deren GU aus dem Jahre 2016 oder früher stammt, möglich ist. Eine Klärung ist wohl erst im Zusammenhang mit der EBM-Änderung zu erwarten.

     

    Weiterführender Hinweis

    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 1 | ID 45469720