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  • · Fachbeitrag · G-BA

    Änderungen bei der Gesundheitsuntersuchung und der Darmkrebsfrüherkennung

    | Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Änderungen bei der Gesundheitsuntersuchung und der Darmkrebsfrüherkennung beschlossen. Die Änderungen werden voraussichtlich Anfang 2019 wirksam werden. |

     

    Die Änderungen bei der Gesundheitsuntersuchung

    Eine Änderung betrifft die Anspruchsberechtigung: GKV-Versicherte ab 35 Jahren haben künftig nur noch alle 3 ‒ bisher alle 2 Jahre ‒ Anspruch auf eine Gesundheitsuntersuchung.

     

    Neu ist, dass künftig auch bei GKV-Versicherten zwischen dem 18. und 35. Lebensjahr einmalig eine Gesundheitsuntersuchung durchgeführt werden kann, allerdings mit eingeschränktem Umfang: Eine Urinuntersuchung ist bei diesem Personenkreis nicht vorgesehen, Blutuntersuchungen nur bei entsprechendem Risikoprofil.

     

    Außerdem wird der Umfang der Gesundheitsuntersuchung erweitert: Künftig wird ein vollständiges Lipidprofil erstellt, bestehend aus Gesamtcholesterin, LDL- und HDL-Cholesterin sowie Triglyceriden. Auch eine Impfanamnese ist künftig Bestandteil der Gesundheitsuntersuchung. Zudem sollen kardiovaskuläre Risiken mittels Risk-Charts systematisch erfasst werden, wenn dies aus ärztlicher Sicht angezeigt ist.

     

    Die Änderungen bei der Darmkrebsfrüherkennung

    Die Altersgrenze für die Früherkennungskoloskopie wird bei Männern von bisher 55 Jahre auf 50 Jahre gesenkt. Die Altersgrenze für Frauen bleibt mit 55 Jahren unverändert. Die unterschiedliche Altersgrenze wird damit begründet, dass nach wissenschaftlichen Daten Männer im Vergleich zu Frauen ein höheres Risiko haben, an Darmkrebs zu erkranken.

     

    Unverändert bleiben die Regelungen zum iFOB-Test.

     

    Wie bei dem Mammographie-Screening werden anspruchsberechtigte Versicherte künftig eine Einladung zur Früherkennungsuntersuchung erhalten. Vorgesehen ist, dass die Krankenkassen ihre Versicherten im Alter von 50, 55, 60 und 65 Jahren anschreiben und zur Untersuchung einladen. Zusätzlich erhalten sie eine einheitliche Versicherteninformation mit Hinweisen zu Organisation, Ablauf, Nutzen und Risiken der Untersuchung.

     

    MERKE | Beide Beschlüsse werden derzeit vom Bundesministerium für Gesundheit geprüft. Bei Nichtbeanstandung treten sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft. Anschließend hat der Bewertungsausschuss sechs Monate Zeit, um den EBM entsprechend anzupassen und die Vergütung festzulegen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2018 | Seite 8 | ID 45422037