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  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    Versorgungsstärkungsgesetz: Geplante Änderung der Vorgaben zur Wirtschaftlichkeitsprüfung

    von Rechtsanwalt Karsten Kienitz, CURACON Weidlich Rechtsanwaltsgesellschaft, Münster (www.curacon-recht.de)

    | Der aktuelle Entwurf des Versorgungsstärkungsgesetzes sieht eine Neustrukturierung der Wirtschaftlichkeitsprüfungen in den §§ 106 bis 106c SGB V (neue Fassung) und diverse inhaltliche Änderungen vor. Die Folgen für die Ärzteschaft sind zum großen Teil noch nicht absehbar. Die Voraussetzungen für einen Regress werden sich jedoch maßgeblich ändern, weshalb sich jeder Arzt mit den Neuerungen frühzeitig vertraut machen sollte. Die Prüfungen ärztlicher und ärztlich verordneter Leistungen sollen separiert und die Prüfverfahren weiter ausdifferenziert werden. |

    Prüfung der ärztlichen Leistungen

    Der Bereich der Prüfung der ärztlichen Leistungen erfährt nur relativ geringe Änderungen. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die pauschale Benachteiligung angestellter Ärzte bei den Plausibilitätsprüfungen - insbesondere in medizinischen Versorgungszentren - beseitigt werden soll. Dafür sollen die in Vollzeit tätigen angestellten Ärzte und die niedergelassenen Vertragsärzte mit voller Zulassung entsprechend des Umfangs des jeweiligen Versorgungsauftrags bei den Zeitprofilen im Rahmen der Plausibilitätsprüfungen gleich behandelt werden.

    Prüfung ärztlich verordneter Leistungen

    Die aktuellen bundesweit geltenden Regelungen zu den Richtgrößen sollen entfallen. Für ärztliche Leistungen, die ab dem 1. Januar 2017 verordnet werden, sollen die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und die Landesverbände der Krankenkassen frei verhandelte Verträge abschließen. Vorgelagert vereinbaren die Vertragspartner auf Bundesebene bis zum 31. Oktober 2015 einheitliche Rahmenvorgaben. Ebenfalls auf Bundesebene sollen besondere Versorgungsbedarfe für Heilmittel geregelt werden. Weitere anzuerkennende Versorgungsbedarfe können auf regionaler Ebene getroffen werden.