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  • · Fachbeitrag · Vergütung

    Vertragsärzte erhalten volles Honorar für Leistungen bei Coronavirus-Patienten

    | Die KBV bestätigt, dass alle ärztlichen Leistungen, die aufgrund des klinischen Verdachts auf eine Infektion oder einer nachgewiesenen Infektion mit dem neuen Coronavirus erforderlich sind, seit dem 01.02.2020 extrabudgetär vergütet werden. Wichtig ist dabei, dass die Vertragsärzte diese Fälle mit der Ziffer 88240 kennzeichnen. |

     

    Auf diese Vergütung in voller Höhe haben sich KBV und GKV-Spitzenverband geeinigt. Man reagiere so auf die zunehmende Ausbreitung des Coronavirus in Deutschland und den steigenden Behandlungsbedarf in der Bevölkerung, teilt die KBV in ihren Praxisnachrichten mit.

     

    MERKE | Wichtig für die Abrechnung ist Kennzeichnung mit der Ziffer 88240. Dies gilt auch, wenn der Patient durch die Terminservicestelle vermittelt wurde.

     

    Zudem wurden die Indikationskriterien zur Testung auf das Virus ausgeweitet, um das Ansteckungsrisiko in der Bevölkerung zu verringern. Der Bewertungsausschusses hatte dazu beschlossen, dass der Arzt die Untersuchungsindikation unter Berücksichtigung der Kriterien des Robert Koch-Instituts (RKI) nach eigenem Ermessen stellt.

     

    Das bevorzugte Untersuchungsmaterial für den Nachweis einer möglichen Infektion mit dem neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) sei ein Oropharynx- und/oder Nasopharynx-Abstrich ‒ wie bei der Influenza-Diagnostik.

     

    Weiterführende Hinweise

    • Coronavirus: Neue Laborziffer, Meldepflicht und ICD-10-Kode ‒ Update (AAA, online unter iww.de/s3370)
    • Atuelle Informationen der KBV zum neuartigen Coronavirus online unter iww.de/s3369
    • Aktuelle Informationen des RKI zum neuartigen Coronavirus online unter iww.de/s3290
    Quelle: ID 46396493