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  • · Fachbeitrag · TSVG

    Die neuen EBM-Nrn. für haus- und kinderärztliche TSS-Vermittlungsfälle

    | Rechtzeitig zum 01.09.2019 haben KBV und Krankenkassen die EBM-Nrn. für die extrabudgetären Zuschläge festgelegt, die bei der Behandlung von Versicherten fließen, welche über die Terminservicestellen (TSS) vermittelt wurden. Für die Zuschläge auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen stehen nun die EBM-Nrn. 03010 (Hausärzte) bzw. 04010 (Kinder- und Jugendärzte) zur Verfügung. Die Umsetzung in der Arztpraxis erfolgt teilweise automatisch über das Praxisverwaltungssystem (PVS). |

    EBM-Nrn. 03010/04010 für haus- und kinderärztliche TSS-Vermittlungsfälle

    Die extrabudgetären Zuschläge auf die Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen in TSS-Vermittlungsfällen richten sich nach der Anzahl der Tage, die zwischen Terminvermittlung und Behandlung verstrichen sind. Hausärzte rechnen in diesen TSS-Vermittlungsfällen die neue Nr. 03010, Kinder- und Jugendärzte die neue Nr. 04010 ab und kennzeichnen die Ziffer zusätzlich, je nach Anzahl der Tage bis zur Behandlung, mit einem Buchstaben.

     

    • Kennzeichnung und Höhe der Zuschläge auf Versicherten-, Grund- und Konsiliarpauschalen bei TSS-Vermittlungsfällen
    Zeitpunkt des TSS-Termins
    Buchstabe
    Höhe des Zuschlags
    • TSS-Akutfall (erst nach Implementierung des Ersteinschätzungsverfahrens, voraussichtlich ab 01.01.2020)

    A

    50 Prozent

    • TSS-Terminfall (1. bis 8. Tag)

    B

    50 Prozent

    • TSS-Terminfall (9. bis 14. Tag)

    C

    30 Prozent

    • TSS-Terminfall (15. bis 35. Tag)

    D

    20 Prozent