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  • · Fachbeitrag · Telemedizin

    Videosprechstunde ‒ die wichtigsten Abrechnungspositionen für Hausärzte

    | Ab dem 01.01.2026 gewinnt die Durchführung von Videosprechstunden durch die Änderungen bei der Vorhaltepauschale eine größere Bedeutung. Die Höhe der Vorhaltepauschale hängt künftig u. a. davon ab, ob und in welchem Umfang Videosprechstunden abgehalten werden. Um das Kriterium für die Zuschläge zu der Vorhaltepauschale nach den Nrn. 03041 und 03042 zu erfüllen, müssen in mindestens 1 Prozent der Behandlungsfälle per Videosprechstunde durchgeführt werden, bei einer Hausarztpraxis mit 1.000 Behandlungsfällen also 10 Fälle per Videosprechstunde (AAA 09/2025, Seite 2). Nachfolgend fassen wir die für Hausärzte im Zusammenhang mit der Videosprechstunde abrechenbaren Leistungen zusammen. |

    Versichertenpauschale und Zuschläge

    Auch bei einem ersten Arzt-Patienten-Kontakt (APK) im Rahmen einer Videosprechstunde kann die hausärztliche Versichertenpauschale gemäß Nr. 03000 abgerechnet werden. Erfolgen anschließend keine weiteren persönlichen APK, ist dieser Behandlungsfall mit der Nr. 88220 zu kennzeichnen. Die KV setzt in diesen Behandlungsfällen die Nr. 03040 für die Vorhaltepauschale und gegebenenfalls die Nrn. 03060 und 03061 für die Beschäftigung einer NäPa hinzu.

     

    MERKE | Die Vergütung der Versichertenpauschale sowie der Nrn. 03040, 03060 und 03061 erfolgt mit einem Abschlag von 20 Prozent, also mit 80 Prozent der jeweiligen Punktzahl.